Ein Mieter einer 2,5-Zimmer-Wohnung im Kanton Aargau verlor bereits im Dezember 2025 vor dem Bezirksgericht Muri. Dieses wies seine Klagen ab und verpflichtete ihn gleichzeitig, die Wohnung innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft vollständig zu räumen. Der Vermieter hatte die Ausweisung im Rahmen einer Gegenklage verlangt und damit Erfolg.
Der Mieter wollte diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Aargau anfechten. Dazu hätte er jedoch einen Kostenvorschuss leisten müssen – eine übliche Vorauszahlung zur Sicherung der Verfahrenskosten. Weil er diesen auch nach einer Nachfrist nicht bezahlte, trat das Obergericht im Mai 2026 gar nicht erst auf seine Berufung ein.
Gegen diesen Entscheid des Obergerichts wandte sich der Mieter ans Bundesgericht. Seine Eingabe vom 6. Juni 2026 erfüllte jedoch die gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung offensichtlich nicht. Das Bundesgericht trat deshalb auf das Rechtsmittel nicht ein, ohne es inhaltlich zu prüfen.
Der Mieter muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken tragen. Da dem Vermieter durch das bundesgerichtliche Verfahren kein zusätzlicher Aufwand entstanden war, wurde ihm keine Entschädigung zugesprochen. Der Mieter ist damit verpflichtet, die Wohnung zu verlassen.