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Ehemaliger Konzernchef erhält keine Millionenabfindung

Ein früherer stellvertretender CEO eines Reisekonzerns forderte über sechs Millionen Euro. Die Aufhebungsvereinbarung mit der Muttergesellschaft ist jedoch ungültig.

Publikationsdatum: 16. Juli 2026

Ein langjähriges Mitglied der Konzernleitung einer weltweit tätigen Reisegruppe stritt vor Gericht um eine Abfindung von über sechs Millionen Euro. Der Mann war seit 2004 zunächst als Global Chief Operating Officer und später als stellvertretender CEO tätig. Im November 2020 unterzeichnete er mit der Muttergesellschaft eine Aufhebungsvereinbarung, die unter anderem ein einjähriges Konkurrenzverbot sowie eine Karenzentschädigung von rund 4,25 Millionen Euro vorsah.

Das Kernproblem: Bereits 2007 war der Arbeitsvertrag des Managers von der Muttergesellschaft auf eine Tochtergesellschaft übertragen worden. Diese Übertragung kam nach Ansicht der Gerichte durch übereinstimmende Willensäusserungen aller Beteiligten zustande – die Tochtergesellschaft hatte der Übernahme stillschweigend zugestimmt, unter anderem durch die Auszahlung der Löhne. Damit war zum Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung nicht die Muttergesellschaft, sondern die Tochtergesellschaft die eigentliche Arbeitgeberin.

Da die Muttergesellschaft gar nicht Partei des Arbeitsverhältnisses war, konnte sie dieses auch nicht rechtswirksam auflösen. Die Aufhebungsvereinbarung war damit von Anfang an ungültig – und zwar vollständig, nicht nur in Teilen. Die Gerichte begründeten dies damit, dass das Konkurrenzverbot und die Abfindung untrennbar mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses verknüpft waren. Eine vernünftige Person in der Lage der Muttergesellschaft hätte die Vereinbarung nie abgeschlossen, wenn ihr die Ungültigkeit der Auflösungsklausel bekannt gewesen wäre.

Der Manager zog den Fall bis vor das Bundesgericht und machte unter anderem geltend, die Muttergesellschaft habe sich widersprüchlich verhalten und handle rechtsmissbräuchlich. Das Bundesgericht wies die Klage jedoch ab. Es bestätigte, dass die Aufhebungsvereinbarung nichtig ist und der frühere Manager keinen Anspruch auf die geforderten Zahlungen hat. Die Gerichtskosten von 27'000 Franken sowie eine Parteientschädigung von 32'000 Franken gehen zu seinen Lasten.

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Urteilsnummer: 4A_625/2025

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