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Sozialhilfeempfängerin muss Verfahrenskosten selbst tragen

Eine Frau aus Untersiggenthal wollte gegen einen Sozialhilfeentscheid vorgehen. Weil sie einen Pflichtbetrag nicht zahlte, wurde ihr Rechtsmittel nicht behandelt.

Publikationsdatum: 16. Juli 2026

Eine Frau aus der Gemeinde Untersiggenthal im Kanton Aargau war mit einem Entscheid im Bereich der Sozialhilfe nicht einverstanden und zog den Fall bis vor das Bundesgericht. Dort stellte sie auch ein Gesuch, um von den Verfahrenskosten befreit zu werden – mit der Begründung, sie könne sich die Kosten nicht leisten.

Das Bundesgericht lehnte dieses Gesuch ab. Es forderte die Frau auf, einen Kostenvorschuss von 500 Franken zu bezahlen. Als sie dies nicht tat, erhielt sie eine Nachfrist bis zum 15. Mai 2026. Auch diese liess sie ungenutzt verstreichen.

Da der Vorschuss nicht bezahlt wurde, trat das Bundesgericht auf den Fall gar nicht erst ein – das heisst, es prüfte die inhaltlichen Argumente der Frau nicht. Zusätzlich auferlegte es ihr Gerichtskosten von 200 Franken. Das Gericht hielt fest, dass diesmal auch kein Verzicht auf Gerichtskosten in Frage komme. In einem früheren ähnlichen Verfahren derselben Person hatte es noch ausnahmsweise darauf verzichtet. Diesmal bewertete das Gericht die Beschwerdeführung als querulatorisch – also als rechtsmissbräuchlich und mutwillig.

Die Frau bleibt damit auf den Kosten sitzen und hat in dieser Sache keinen Rechtsschutz erhalten. Der ursprüngliche Entscheid des Gemeinderats Untersiggenthal zur Sozialhilfe bleibt damit bestehen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 8C_67/2026

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