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Konkursverwalterin muss Millionenklage des Kantons nochmals vor Gericht

Eine Konkursverwalterin soll dem Kanton Luzern über 1,3 Millionen Franken zurückzahlen. Das Verfahren muss nun neu aufgerollt werden.

Publikationsdatum: 16. Juli 2026

Im Konkursverfahren zweier Luzerner Gesellschaften hatte eine ausserordentliche Konkursverwalterin – eine Verwaltungsgesellschaft – über Jahre hinweg übermässige Akontozahlungen aus den Konkursmassen bezogen. Wie sich später herausstellte, hatte einer der Geschäftsführer der Verwaltungsgesellschaft die so erlangten Gelder genutzt, um den Liquiditätsbedarf seiner eigenen Anwaltskanzlei zu decken. Er räumte dies 2019 schriftlich ein. In der Folge wurde die Verwaltungsgesellschaft als Konkursverwalterin abgesetzt und eine neue eingesetzt.

Der Kanton Luzern haftete für den entstandenen Schaden und zahlte der geschädigten Gesellschaft in Liquidation rund 1,26 Millionen Franken. Anschliessend forderte der Kanton diesen Betrag – zuzüglich weiterer Kosten – von der früheren Konkursverwalterin zurück. Das Kantonsgericht Luzern hiess die Klage des Kantons weitgehend gut und verpflichtete die Verwaltungsgesellschaft, rund 1,36 Millionen Franken zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Dagegen wehrte sich die Gesellschaft und gelangte ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch nicht ein – aus einem formalen Grund: Das Kantonsgericht hatte als einzige kantonale Instanz geurteilt, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage bestand. Damit fehlte eine vorgelagerte kantonale Rechtsmittelinstanz, was nach den Anforderungen des Bundesgerichtsgesetzes zwingend vorgesehen ist. Das Bundesgericht kann grundsätzlich nur Entscheide überprüfen, die bereits eine kantonale Rechtsmittelinstanz durchlaufen haben.

Die Folge: Das Verfahren wird ans Kantonsgericht Luzern zurückgeschickt. Dieses muss nun in anderer Besetzung als Rechtsmittelinstanz über den Fall entscheiden. Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine erhoben; allfällige Parteikosten werden im Rahmen des neuen kantonalen Verfahrens geregelt.

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Urteilsnummer: 5A_267/2025

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