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Rentner aus Zürich bekommt keine IV-Rente zugesprochen

Ein Mann beantragte eine IV-Rente, doch die Ärzte stellten keine dauerhaften Einschränkungen fest. Die Richter bestätigten die Ablehnung.

Publikationsdatum: 16. Juli 2026

Ein 1962 geborener Mann meldete sich im Sommer 2020 bei der Invalidenversicherung (IV) an und beantragte eine Rente. Die IV-Stelle des Kantons Zürich lehnte das Gesuch ab, weil sie keinen anspruchsbegründenden Gesundheitsschaden erkennen konnte. Ein kantonales Gericht hob diesen Entscheid zunächst auf und verlangte zusätzliche psychiatrische Abklärungen. Nach weiteren Untersuchungen verneinte die IV-Stelle den Rentenanspruch erneut – diesmal gestützt auf die Einschätzung eines Psychiaters des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD).

Der Psychiater untersuchte den Mann und stellte keine psychiatrische Diagnose fest, die eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würde. Auch die behandelnden Ärzte hatten in Bezug auf körperliche Beschwerden keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Mann wehrte sich gegen diesen Entscheid und kritisierte unter anderem, die psychiatrische Untersuchung sei zu kurz gewesen und es habe keine körperliche Untersuchung stattgefunden. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies seine Klage im September 2025 ab.

Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht und verlangte, ihm sei rückwirkend ab März 2021 eine IV-Rente zuzusprechen. Er listete erneut seine körperlichen und psychischen Beschwerden auf und erwähnte zusätzlich einen weissen Hautkrebs, der operativ entfernt worden sein soll. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass er für diesen Hautkrebs keine ärztlichen Belege eingereicht hatte. Zudem wiederholte er im Wesentlichen nur, was er bereits vor dem kantonalen Gericht vorgebracht hatte, ohne konkret aufzuzeigen, wo die Vorinstanz einen Fehler gemacht haben soll.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es befand, die Dauer der psychiatrischen Untersuchung sei nicht entscheidend – massgeblich sei, ob der Bericht inhaltlich vollständig und schlüssig sei, was hier der Fall war. Da kein invalidisierender Gesundheitsschaden nachgewiesen werden konnte, besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente. Der Mann muss zudem die Gerichtskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 9C_615/2025

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