Eine 1985 geborene Staatsbürgerin von Dominica und Jordanien reiste im Oktober 2025 visumsfrei in die Schweiz ein und gründete kurz darauf eine Aktiengesellschaft. Noch vor Ablauf ihres erlaubten Aufenthalts von 90 Tagen beantragte sie beim Migrationsamt Zürich, länger in der Schweiz bleiben zu dürfen – zunächst für 180 zusätzliche Tage, um die Firma aufzubauen, und danach mit einer regulären Aufenthaltsbewilligung als Verwaltungsratspräsidentin und CEO ihres Unternehmens.
Das Migrationsamt wies das Gesuch im Dezember 2025 ab, weil ein sogenannter arbeitsmarktlicher Vorentscheid fehlte – ein behördliches Dokument, das bestätigt, dass die Zulassung einer ausländischen Person zum Schweizer Arbeitsmarkt grundsätzlich möglich ist. Auch die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigten diese Ablehnung. Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht weiter und verlangte unter anderem, dass ihr eine einjährige Aufenthaltsbewilligung auf Probe erteilt werde.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es stellte fest, dass bei Aufenthaltsbewilligungen für Erwerbstätige kein gesetzlicher Anspruch besteht – die Behörden entscheiden nach eigenem Ermessen. Solche Fälle können grundsätzlich nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden. Zudem hatte das Amt für Wirtschaft des Kantons Zürich das Gesuch um Zulassung zum Schweizer Arbeitsmarkt am 26. Mai 2026 – einen Tag vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts – bereits abgelehnt. Damit fehlte der Frau auch das nötige aktuelle Interesse daran, dass das Bundesgericht allfällige Verfahrensfehler der Vorinstanz prüft.
Das Bundesgericht wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Frau muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen. Sollte sie gegen den negativen arbeitsmarktlichen Entscheid erfolgreich vorgehen, steht es ihr frei, ein neues Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung zu stellen.