Der Veterinärdienst des Kantons Luzern verhängte im November 2024 gegen eine Frau ein sofortiges, auf drei Jahre befristetes Tierhalteverbot. Ausgenommen davon war lediglich die tierschutzkonforme Haltung von vier kastrierten Katzen. Zusätzlich wurde sie verpflichtet, dem Veterinärdienst halbjährlich Krankengeschichtsauszüge ihrer Katzen einzureichen. Das Luzerner Kantonsgericht bestätigte diese Verfügung im Mai 2026.
Die Frau wollte diesen Entscheid beim Bundesgericht anfechten. Dabei lief sie jedoch in ein Fristproblem: Das Urteil des Kantonsgerichts wurde am 26. Mai 2026 ihrem damaligen Anwalt zugestellt. Noch am selben Tag schickte dieser ihr das Urteil weiter und teilte ihr mit, dass sein Mandat damit beendet sei. Die Frau ging davon aus, dass die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde erst ab dem Zeitpunkt laufe, als sie selbst das Urteil erhalten hatte – also ab dem 27. Mai 2026.
Diese Auffassung ist rechtlich falsch. Massgebend für den Beginn der Frist ist der Zeitpunkt, an dem das Urteil dem Anwalt zugestellt wurde – also der 26. Mai 2026. Da die Frau zu diesem Zeitpunkt noch anwaltlich vertreten war, begann die 30-tägige Frist am 27. Mai zu laufen und endete am 25. Juni 2026. Ihre Beschwerde gab sie jedoch erst am 26. Juni 2026 bei der Post auf – einen Tag zu spät.
Die Frau ersuchte hilfsweise darum, die versäumte Frist wiederherzustellen. Sie machte geltend, die Fristversäumnis treffe sie kein Verschulden, und verwies auf ihre fehlenden Rechtskenntnisse. Das Bundesgericht liess dieses Argument nicht gelten: Unkenntnis von Verfahrensregeln gilt grundsätzlich nicht als entschuldbarer Grund für eine Fristverlängerung. Da die Frau keine weiteren besonderen Umstände darlegte, trat das Gericht weder auf das Wiederherstellungsgesuch noch auf die Beschwerde ein. Sie muss zudem Gerichtskosten von 500 Franken bezahlen.