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Tierbesitzerin kann Tierhalteverbot nicht anfechten – zu spät eingereicht

Eine Frau aus dem Kanton Luzern hat ein dreijähriges Tierhalteverbot erhalten. Ihre Klage dagegen wurde nicht behandelt, weil sie die Frist um einen Tag verpasste.

Publikationsdatum: 16. Juli 2026

Der Veterinärdienst des Kantons Luzern verhängte im November 2024 gegen eine Frau ein sofortiges und auf drei Jahre befristetes Tierhalteverbot. Ausgenommen davon war die Haltung von maximal vier kastrierten Katzen, sofern diese tierschutzkonform gehalten werden. Zudem wurde sie verpflichtet, dem Veterinärdienst halbjährlich Krankengeschichtsauszüge der noch gehaltenen Katzen einzureichen. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte diese Verfügung im Mai 2026.

Die Frau wollte diesen Entscheid beim Bundesgericht anfechten. Ihr damaliger Anwalt hatte das Urteil des Kantonsgerichts am 26. Mai 2026 erhalten und ihr noch am gleichen Tag mitgeteilt, dass er damit sein Mandat als abgeschlossen betrachte. Die Frau ging davon aus, dass die 30-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerde erst ab dem Zeitpunkt laufe, an dem sie selbst das Urteil erhalten hatte – also ab dem 27. Mai 2026. Tatsächlich begann die Frist jedoch bereits am 26. Mai zu laufen, dem Tag, an dem das Urteil ihrem damaligen Anwalt zugestellt wurde. Denn solange ein Anwalt eine Partei vertritt, gelten Zustellungen an ihn als massgeblich – unabhängig davon, wann er das Mandat niederlegt.

Die Frist lief damit am 25. Juni 2026 ab. Die Frau übergab ihre Eingabe der Post jedoch erst am 26. Juni 2026 – einen Tag zu spät. Sie beantragte daraufhin, die Frist wiederherzustellen, und machte geltend, sie treffe daran keine Schuld. Das Bundesgericht liess dieses Gesuch jedoch nicht gelten: Die Frau habe nicht dargelegt, weshalb es ihr unmöglich gewesen sei, die Eingabe rechtzeitig einzureichen. Allein der Umstand, dass sie das Urteil erst über ihren Anwalt erhalten hatte, reiche dafür nicht aus. Auch die Unkenntnis von Verfahrensregeln gilt grundsätzlich nicht als Entschuldigung für eine verpasste Frist.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Frau reduzierte Verfahrenskosten von 500 Franken. Das dreijährige Tierhalteverbot bleibt damit rechtskräftig bestehen.

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Urteilsnummer: 2C_369/2026

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