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Jugendlicher kommt nach Messerstich-Vorwurf erneut vor Gericht

Ein Jugendlicher soll einem Kollegen ein Messer gegeben haben, mit dem ein Dritter auf ein Opfer einstach. Das Verfahren gegen ihn muss neu beurteilt werden.

Publikationsdatum: 16. Juli 2026

Im Juli 2020 soll ein Jugendlicher in Zürich einem anderen die Klinge übergeben haben, mit der dieser auf ein Opfer einstach. Die Jugendanwaltschaft See/Oberland eröffnete deshalb ein Strafverfahren wegen Beihilfe zu versuchter vorsätzlicher Tötung. Zweimal stellte die Behörde das Verfahren ein – zuletzt im Mai 2024 mit der Begründung, dem Beschuldigten könne nicht nachgewiesen werden, dass er eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen habe. Die Tat sei daher als Beihilfe zu einer einfachen Körperverletzung zu werten, und diese sei inzwischen verjährt.

Das Zürcher Obergericht hob die zweite Einstellung auf Beschwerde des Opfers hin auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Jugendanwaltschaft zurück. Gleichzeitig lehnte es einen Antrag des Beschuldigten ab, wonach eine bestimmte Jugendanwältin wegen möglicher Befangenheit vom Verfahren ausgeschlossen werden solle. Der Beschuldigte gelangte daraufhin mit zwei Beschwerden ans Bundesgericht.

Die Bundesrichter traten auf beide Beschwerden nicht ein. Im ersten Verfahren fehlte es an einer ausreichenden Begründung: Der Beschuldigte hatte nicht dargelegt, welchen konkreten, nicht wiedergutzumachenden Nachteil ihm die Rückweisung des Falls an die Jugendanwaltschaft bringen würde. Auch konnte er nicht zeigen, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens aussergewöhnlich aufwendig wäre. Im zweiten Verfahren wurde die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben, weil mit dem Entscheid im ersten Verfahren die Grundlage dafür weggefallen war.

In einem Punkt gaben die Richter dem Beschuldigten jedoch recht: Das Obergericht hatte ein Beschwerdeverfahren zu früh abgeschrieben, bevor sein eigener Entscheid rechtskräftig war. Deshalb muss der Kanton Zürich dem Anwalt des Beschuldigten eine Entschädigung von 500 Franken zahlen. Dem Beschuldigten selbst werden reduzierte Gerichtskosten von ebenfalls 500 Franken auferlegt. Das Strafverfahren muss nun von der Jugendanwaltschaft neu beurteilt werden.

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Urteilsnummer: 7B_65/2025

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