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Ferienhausbesitzer muss Holzsteg im Naturschutzgebiet abreissen

Ein Hauseigentümer auf der St. Petersinsel ersetzte mehr als die Hälfte der Stegpfähle ohne Bewilligung. Die Richter bestätigen: Der Steg muss vollständig abgebrochen werden.

Publikationsdatum: 16. Juli 2026

Ein Ferienhausbesitzer auf der St. Petersinsel am Bielersee ersetzte an seinem Holzsteg neun von sechzehn Pfählen – also mehr als die Hälfte. Die Parzelle liegt in einem kantonalen Naturschutzgebiet und ist zugleich von mehreren nationalen Schutzinventaren erfasst, darunter ein Moorlandschafts- und ein Wasser- und Zugvogelreservat. Die zuständigen Behörden verweigerten die nachträglich beantragte Baubewilligung und ordneten den vollständigen Rückbau des Stegs an. Der Eigentümer wehrte sich dagegen durch alle Instanzen.

Das Bundesgericht bestätigt nun, dass die Arbeiten bewilligungspflichtig waren und keine Bewilligung erhalten können. Entscheidend ist, dass über die Hälfte der tragenden Pfähle ausgetauscht wurde. Damit wurde massiv in die Bausubstanz des Stegs eingegriffen. Nach dem Naturschutzgesetz sind in Moorlandschaften zwar Unterhalt und Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten erlaubt – jedoch nur im Rahmen der normalen Lebensdauer. Der Ersatz tragender Teile geht darüber hinaus und verlängert die Lebensdauer der Anlage unzulässigerweise.

Der Hauseigentümer hatte argumentiert, der Steg sei ein integraler Bestandteil des Ferienhauses und diene als notwendige Erschliessungsanlage. Beides liessen die Richter nicht gelten. Das Ferienhaus steht in deutlichem Abstand vom Ufer und hat keine bauliche Verbindung zum Steg; es kann auch ohne Bootssteg genutzt werden. Die Zufahrt über den Landweg sei zwar zeitlich eingeschränkt, stelle aber grundsätzlich eine ausreichende Erschliessung dar. An ein Ferienhaus in einem Schutzgebiet dürften nicht dieselben Erschliessungsanforderungen gestellt werden wie an ständig bewohnte Bauten.

Das Bundesamt für Umwelt hatte in seiner Stellungnahme auf die grosse ökologische Bedeutung der Uferbereiche der St. Petersinsel hingewiesen: Stark gefährdete Vogelarten wie die Zwergdommel nisten im Schilf, und Zugvögel nutzen die Röhrichte als Schlaf- und Nahrungsquelle. Jede menschliche Infrastruktur am Ufer störe diese Tiere empfindlich. Der Steg muss deshalb vollständig abgebrochen werden. Die dafür angesetzte Frist von fünf Monaten – ohne Anrechnung der Schonzeit für Brutvögel zwischen April und Mitte Juli – bleibt bestehen.

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Urteilsnummer: 1C_239/2025

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