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Anwohner dürfen Mobilfunkanlage in Kerns nicht verhindern

Mehrere Anwohner aus Kerns OW wehrten sich gegen den Umbau einer Mobilfunkanlage. Ihre Einwände gegen Strahlung und Grenzwerte blieben erfolglos.

Publikationsdatum: 17. Juli 2026

Die Swisscom Broadcast AG reichte 2021 ein Baugesuch für den Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage auf einem Landwirtschaftsgrundstück in St. Niklausen bei Kerns im Kanton Obwalden ein. Die Anlage sollte mit neuen Mobilfunkantennen für drei Betreiberinnen sowie mit neuen Digitalradio-Antennen ausgestattet werden. Mehrere Anwohnerinnen und Anwohner, vertreten durch eine Interessengemeinschaft, wehrten sich dagegen – zunächst beim Regierungsrat, dann beim Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, schliesslich vor Bundesgericht.

Die Anwohner brachten verschiedene Einwände vor: Die Unterlagen zur Strahlenbelastung seien nachträglich unzulässig verändert worden, einzelne Gebäude in der Nähe seien bei der Berechnung der Strahlenbelastung falsch eingestuft oder gar nicht berücksichtigt worden, und die Strahlung von Mobilfunk- und Rundfunkantennen hätte gemeinsam berechnet werden müssen. Zudem zweifelten sie grundsätzlich an der Rechtmässigkeit der geltenden Grenzwerte und an der Zuverlässigkeit der Messtechnik bei modernen adaptiven Antennen.

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) nahm im Verfahren Stellung und bestätigte, dass die Anlage den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Es erklärte unter anderem, weshalb ein nahegelegenes Gehöft zu Recht nicht als besonders belasteter Messpunkt eingestuft wurde: Wegen des grossen Höhenunterschieds strahlen die Antennen über das Gebäude hinweg, was die tatsächliche Belastung dort deutlich reduziert. Auch die getrennte Berechnung für Mobilfunk- und Rundfunkantennen sei korrekt, da das Gesetz für diese beiden Anlagetypen unterschiedliche Grenzwerte vorsehe.

Die Richter wiesen die Beschwerde ab. Sie stützten sich dabei auf eine gefestigte Rechtsprechung: Die geltenden Strahlengrenzwerte sind rechtmässig, die Messmethoden für adaptive Antennen sind tauglich, und die Anwendung sogenannter Korrekturfaktoren bei der Berechnung der Sendeleistung ist zulässig. Die Anwohner hatten sich mit diesen Urteilen in ihrer Eingabe nicht auseinandergesetzt und keine neuen Argumente vorgebracht, die eine Änderung der Praxis gerechtfertigt hätten. Die Verfahrenskosten von 3000 Franken gehen zulasten der Anwohner; zudem müssen sie Swisscom eine Entschädigung von 2000 Franken zahlen.

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Urteilsnummer: 1C_453/2025

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