Eine im Kanton Zürich registrierte Rechtsanwältin hatte eine Klientin in einem Verfahren vor dem Luzerner Kantonsgericht vertreten. Nach Beendigung des Mandats im März 2024 forderte die Klientin ihre Unterlagen zurück – doch die Anwältin liess sich damit mehr als drei Wochen Zeit, obwohl die Klientin zweimal schriftlich mahnte. Zudem schickte die Anwältin der Klientin versehentlich ein Dokument mit vertraulichen Informationen über Dritte, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen.
Die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Luzern verhängte daraufhin eine Disziplinarbusse von 1000 Franken. Das Luzerner Kantonsgericht bestätigte diese Strafe weitgehend. Es hielt fest, dass die Anwältin in mehreren Punkten gegen ihre Berufspflichten verstossen hatte: Sie hatte Anrufe nicht entgegengenommen, schriftliche Anfragen mit erheblicher Verzögerung beantwortet, den gebotenen Anstand verletzt, die Akten nicht rechtzeitig herausgegeben und das Berufsgeheimnis verletzt.
Die Anwältin zog den Fall weiter und machte unter anderem geltend, sie habe die Akten innert 14 Tagen zurückgegeben, was noch angemessen sei. Ausserdem sei die Anzeige ihrer ehemaligen Klientin ein «Racheakt» gewesen und der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit beim Anwaltsgeheimnis übertrieben. Die Richter liessen diese Argumente nicht gelten: Die Akten hätten bereits unmittelbar nach der Mandatsbeendigung zurückgegeben werden müssen, und die Beweggründe der Anzeigestellerin seien für die Beurteilung irrelevant.
Auch die Höhe der Busse beanstandeten die Richter nicht. Zwar sei jede einzelne Verfehlung für sich genommen nicht besonders schwer. In der Gesamtschau und angesichts früherer Disziplinierungen der Anwältin sei eine Busse von 1000 Franken jedoch angemessen. Die Anwältin muss zudem die Verfahrenskosten von 2000 Franken tragen.