Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach den Angeklagten im März 2026 vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs frei. Trotz des Freispruchs auferlegte es ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von 780 Franken sowie einen Anteil der Kosten des Berufungsverfahrens von 195 Franken. Sein Gesuch um Entschädigung wies das Gericht ab.
Noch am Tag des Urteils, am 18. März 2026, reichte der Freigesprochene eine Eingabe ein, um sich gegen diese Kostenregelung zu wehren. Das Obergericht leitete das Schreiben Ende Mai an das Bundesgericht weiter. Dort prüften die Richter, ob auf die Eingabe eingetreten werden kann.
Das Bundesgericht stellte dabei mehrere formale Probleme fest. Erstens fehlte der eigenhändige Originalunterschrift auf der Eingabe. Zweitens und entscheidend war die Eingabe zu früh eingereicht worden: Das Urteil des Obergerichts galt erst am 8. April 2026 als offiziell zugestellt, weil der Angeklagte das per Gerichtsurkunde versandte Dokument nicht abgeholt hatte. Die 30-tägige Frist für eine Beschwerde begann damit erst am 9. April zu laufen – die Eingabe vom 18. März war somit verfrüht. Zudem genügte die Eingabe den inhaltlichen Begründungsanforderungen nicht einmal ansatzweise.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Auf eine zusätzliche Kostenauflage für das bundesgerichtliche Verfahren wurde ausnahmsweise verzichtet. Der Freigesprochene bleibt damit auf den Verfahrenskosten aus dem kantonalen Verfahren sitzen.