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Direktionsassistentin bekommt keine höhere Invalidenrente

Eine Assistentin wurde nach einem Autounfall invalid. Ihr Antrag auf eine höhere Rente der Unfallversicherung AXA scheiterte vor Bundesgericht.

Publikationsdatum: 17. Juli 2026

Eine 1962 geborene Direktionsassistentin arbeitete seit 1992 für eine im Finanzbereich tätige Gesellschaft in Genf. Im März 2016 wurde sie auf der Autobahn in einen Frontalzusammenstoss verwickelt, als ein Fahrzeug in falscher Richtung auf sie zufuhr. Die Unfallversicherung AXA übernahm die Folgekosten. Nach mehreren Operationen und einem schrittweisen Wiedereinstieg ins Berufsleben wurde die Frau im März 2023 entlassen.

AXA sprach ihr ab Januar 2024 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 60 Prozent zu. Das Genfer Kantonsgericht erhöhte diesen Grad auf 64 Prozent und legte die monatliche Rente auf rund 6'323 Franken fest. Die Assistentin wollte jedoch einen Invaliditätsgrad von 79 Prozent und eine Rente von rund 7'807 Franken pro Monat durchsetzen. Der Streit drehte sich dabei um die Frage, welcher statistische Lohnwert als Grundlage für die Berechnung ihres hypothetischen Einkommens trotz Behinderung heranzuziehen sei.

Die Direktionsassistentin argumentierte, für die Berechnung müsse auf die Lohnstatistik für allgemeine Büro- und Verwaltungsdienstleistungen abgestellt werden, weil es auf die Art der Aufgaben ankomme und nicht auf den Wirtschaftszweig des Arbeitgebers. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück: Das statistische Klassifizierungssystem NOGA ordnet Unternehmen nach ihrer Haupttätigkeit ein. Da die Arbeitgeberin im Finanzsektor tätig war, sei die Stelle der Assistentin dem Bereich «Hilfstätigkeiten für Finanzdienstleistungen» zuzuordnen. Zudem bestätigten die Richter, dass die komplexen Aufgaben der Frau – darunter die Verwaltung von Bankbeziehungen, die Überwachung von Hedge-Fund-Portfolios und die Liquiditätssteuerung – eindeutig über einfache Sekretariatsarbeiten hinausgingen und einem mittleren Spezialisierungsgrad entsprächen.

Das Bundesgericht bestätigte damit den Entscheid des Kantonsgerichts vollumfänglich. Der Invaliditätsgrad bleibt bei 64 Prozent, und die monatliche Rente beträgt rund 6'323 Franken. Die Direktionsassistentin muss zudem die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 8C_738/2025

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