Symbolbild

Mieterin bleibt wegen rassistischer E-Mails verurteilt

Eine Frau bezeichnete ihre afrikanischen Nachbarn in E-Mails als «Tiere des Dschungels». Die Richter bestätigen ihre Verurteilung wegen Rassendiskriminierung.

Publikationsdatum: 17. Juli 2026

Eine Mieterin aus dem Kanton Waadt schrieb im April und September 2023 zwei E-Mails an den Vermieter ihres Nachbarn. Darin bezeichnete sie die afrikanische Familie, die über ihr wohnte, als «wirklich unerträglich» und verglich sie mit «Tieren des Dschungels». In einer zweiten Nachricht nannte sie den Nachbarn einen «aggressiven Afrikaner» und behauptete, er habe sie verfolgt. Wegen dieser Äusserungen wurde sie erstinstanzlich wegen Rassendiskriminierung verurteilt – zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 30 Franken sowie einer Busse von 900 Franken.

Die Mieterin wehrte sich gegen die Verurteilung und argumentierte, sie habe die E-Mails lediglich an zwei bestimmte Personen geschickt – den Vermieter und dessen Ehefrau. Damit habe sie sich an einen äusserst kleinen, privaten Kreis gewandt. Da die Nachrichten nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen seien, könne von einer öffentlichen Äusserung keine Rede sein. Das Waadtländer Kantonsgericht wies diese Argumentation ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

Das Bundesgericht stützt diese Einschätzung. Entscheidend sei nicht allein die Anzahl der Empfänger, sondern ob die Äusserungen in einem privaten Vertrauensumfeld – etwa im Familien- oder Freundeskreis – gemacht wurden. Zwischen der Mieterin und dem Vermieter bestand kein solches besonderes Vertrauensverhältnis. Im Gegenteil: Der Vermieter zeigte sich von den Aussagen befremdet. Zudem habe die Mieterin damit rechnen müssen, dass der Vermieter die Inhalte weitergibt – was tatsächlich geschah und zur Strafanzeige führte.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Mieterin ab. Die Verurteilung wegen Rassendiskriminierung bleibt damit rechtskräftig. Die Gerichtskosten von 1200 Franken gehen zu ihren Lasten. Auch ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_196/2026

Zurück zur Hauptseite