Am 10. Juni 2023 kam es während eines einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs zu einem Vorfall: Der Mann versuchte, seine Partnerin anal zu penetrieren, obwohl diese dies zuvor klar abgelehnt hatte. Der Versuch scheiterte. Die Frau informierte noch am selben Abend eine Freundin per Nachricht über das Geschehene und blockierte den Mann anschliessend auf WhatsApp und Facebook.
Das Waadtländer Kantonsgericht sprach den Mann vom Vorwurf des versuchten sexuellen Zwangs und der sexuellen Handlung mit einer widerstandsunfähigen Person frei, verurteilte ihn jedoch wegen der unerwünschten sexuellen Handlung zu einer Busse von 1500 Franken. Der Mann akzeptierte dieses Urteil nicht und zog den Fall weiter – er wollte vollständig freigesprochen werden.
Die kantonalen Richter hatten die Aussagen der Frau als kohärent und glaubwürdig eingestuft. Die Nachricht an die Freundin vom selben Tag galt als wichtiges Beweismittel. Der Umstand, dass die Frau kurz nach dem Vorfall einen anderen Partner traf oder keine offensichtliche Wut zeigte, änderte an der Beurteilung nichts. Ein gynäkologischer Untersuch drei Tage später zeigte zwar keine Verletzungen, doch die Frau hatte zu diesem Zeitpunkt keine Schmerzen mehr. Das Gericht sah keinen Grund, ihr ein rachsüchtiges Motiv zu unterstellen.
Das Bundesgericht wies die Einwände des Mannes ab. Dieser hatte unter anderem geltend gemacht, das Urteil enthalte keine ausreichende Begründung zu seiner Absicht – was die Richter verneinten. Zudem hatte er eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt und auf 19 Seiten Chatnachrichten verwiesen, ohne jedoch konkret aufzuzeigen, welche Nachrichten das Gericht übergangen haben soll. Die Busse von 1500 Franken bleibt damit rechtskräftig, und der Mann muss zusätzlich 1200 Franken Gerichtskosten tragen.