Eine Gesellschaft, die in Genf eine Diskothek betreibt, geriet in einen schweren Rechtsstreit mit ihrer Vermieterin. Diese verlangte im April 2025 die Eröffnung des Konkurses, ohne vorher ein ordentliches Betreibungsverfahren durchzuführen – was das Gesetz unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Als Grund nannte sie ausstehende Mietzinsen von über 66'000 Franken für die Monate Januar bis April 2025. Aus dem Betreibungsregister der Diskothekenbetreiberin gingen zu diesem Zeitpunkt 26 laufende Betreibungen hervor, darunter elf Verlustscheine nach Pfändung im Gesamtbetrag von rund 46'000 Franken.
Das Genfer Erstgericht lehnte den Konkursantrag im Juni 2025 noch ab, weil die Gesellschaft begonnen hatte, Schulden zu begleichen. So bezahlte sie die ausstehenden Mietzinsen von rund 67'600 Franken an das Betreibungsamt und beglich weitere Forderungen. Das Genfer Obergericht hob diesen Entscheid jedoch im Dezember 2025 auf und eröffnete den Konkurs. Es stellte fest, dass die Gesamtschulden trotz der Teilzahlungen nicht abnahmen, sondern von rund 913'000 Franken im März 2025 auf knapp 972'000 Franken im Juli 2025 angestiegen waren. Auch kleinste Schulden von wenigen hundert Franken blieben unbezahlt. Das Gericht schloss daraus, dass die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hatte – eine gesetzliche Voraussetzung für die Konkurseröffnung ohne vorherige Betreibung.
Die Diskothekenbetreiberin zog den Fall ans Bundesgericht. Sie argumentierte, die Vermieterin sei zum Zeitpunkt des Urteils keine Gläubigerin mehr gewesen, weil die Mietzinsschulden beglichen worden seien. Zudem habe das Obergericht neue Zahlungsbelege zu Unrecht nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht wies diese Argumente ab. Es hielt fest, dass das Mietverhältnis weiterbestand und laufend neue Mietzinsforderungen entstanden. Ausserdem änderten die nachgereichten Zahlungsbelege nichts am Gesamtbild: Die massgeblichen Schulden waren bereits im Betreibungsregisterauszug vom Juli 2025 erfasst, den das Obergericht berücksichtigt hatte.
Das Bundesgericht bestätigte zudem, dass für die Beurteilung der Zahlungseinstellung der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils massgeblich ist – und nicht ein späterer Zeitpunkt. Da die Diskothekenbetreiberin bereits damals ihre Zahlungen eingestellt hatte, waren die Voraussetzungen für den Konkurs erfüllt. Die Gesellschaft muss die Gerichtskosten von 5'000 Franken tragen.