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Sozialhilfeempfänger erhält keine Prozesskostenbefreiung für Fahrtkosten-Streit

Ein Sozialhilfeempfänger wollte Fahrtkosten ohne Belege erstattet bekommen. Das Gericht lehnte seinen Antrag auf kostenfreies Verfahren ab.

Publikationsdatum: 17. Juli 2026

Ein Sozialhilfeempfänger aus dem Kanton Aargau stritt mit der Sozialbehörde um die Übernahme von Fahrtkosten zur Arbeitsstelle. Die Kosten betrafen den Zeitraum von Februar bis April 2025, wurden jedoch erst nachträglich geltend gemacht – und ohne die erforderlichen Belege eingereicht. Die Sozialbehörde verweigerte deshalb die Kostenübernahme.

Der Mann wollte gegen diesen Entscheid vor dem kantonalen Verwaltungsgericht vorgehen, beantragte aber gleichzeitig, dass er das Verfahren kostenlos führen dürfe – also ohne den verlangten Kostenvorschuss von 600 Franken zahlen zu müssen. Das Verwaltungsgericht lehnte dieses Gesuch ab. Es begründete dies damit, dass die Beschwerde keine ernsthaften Erfolgsaussichten habe: Da der Mann bereits seit Längerem Sozialhilfe bezieht, müsse er wissen, dass situationsbedingte Leistungen wie Fahrtkosten nur mit entsprechenden Belegen übernommen werden. Gründe, weshalb er diese Belege nicht rechtzeitig einreichen konnte, seien nicht erkennbar.

Gegen diese Ablehnung gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dort scheiterte er jedoch ebenfalls. Das Bundesgericht stellte fest, dass er in seiner Eingabe nicht konkret aufgezeigt hatte, inwiefern das kantonale Gericht Recht verletzt haben soll. Es reiche nicht, einfach verschiedene Verfassungsartikel aufzuzählen und zu behaupten, die Verfügung verstosse dagegen, ohne auf die eigentlichen Begründungen des Gerichts einzugehen. Auch der Hinweis, der Kostenvorschuss sei im Verhältnis zum Streitwert zu hoch, genügte dem Bundesgericht nicht als Argument.

Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe gar nicht erst ein. Ausnahmsweise verzichtete es jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten – wies den Mann aber ausdrücklich darauf hin, dass er bei ähnlicher Prozessführung in Zukunft nicht mehr mit dieser Ausnahme rechnen dürfe.

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Urteilsnummer: 8C_382/2026

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