Eine Fachärztin für Diabetologie und Endokrinologie mit Praxis in Genf steht seit Jahren im Visier der Krankenkassen. Diese warfen ihr vor, ihre Patientinnen und Patienten im Vergleich zu ähnlichen Spezialistinnen und Spezialisten unverhältnismässig teuer zu behandeln – ein Verstoss gegen das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot, das im Schweizer Krankenversicherungsrecht vorschreibt, dass medizinische Leistungen nicht mehr kosten dürfen als nötig. Für die Jahre 2017 und 2018 verlangten die Krankenkassen, vertreten durch den Branchenverband santésuisse, die Rückerstattung von insgesamt rund 291'000 Franken.
Das Genfer Schiedsgericht für Versicherungsstreitigkeiten gab den Krankenkassen grösstenteils recht. Es stellte fest, dass die Ärztin in beiden Jahren mit einem statistischen Index von 189 beziehungsweise 201 Punkten weit über dem Durchschnitt ihrer Vergleichsgruppe lag – der Toleranzwert liegt bei 120 bis 130 Punkten. Das Gericht ordnete eine analytische Begutachtung ihrer Praxis an, an der die Ärztin jedoch die Mitarbeit verweigerte. Sie lieferte keine konkreten Patientendaten und lehnte es ab, dem Gutachter Einblick in die Krankenakten zu gewähren. Das Gericht wertete dies zu ihren Ungunsten und verpflichtete sie zur Rückzahlung von rund 281'000 Franken – etwas weniger als gefordert, weil eine grosszügigere Toleranzmarge angewendet wurde.
Vor Bundesgericht scheiterte die Ärztin mit den meisten ihrer Einwände. Sie hatte unter anderem geltend gemacht, die statistische Vergleichsmethode sei unzuverlässig, ihre Patientengruppe sei nicht mit jener der Vergleichsärzte vergleichbar, und sie habe kein faires Verfahren erhalten. Das Bundesgericht wies diese Argumente ab. Es hielt fest, dass die Ärztin trotz ausreichend Zeit keine geeignete Anwältin oder keinen geeigneten Anwalt beigezogen und die Mitarbeit am Gutachten grundlos verweigert habe. Auch der Versuch, einen Bundesrichter wegen einer bei der Internationalen Strafgerichtshof eingereichten Strafanzeige – unter anderem wegen angeblicher Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhang mit Covid-Impfungen – als befangen ablehnen zu lassen, blieb ohne Erfolg.
Teilweise Recht bekam die Ärztin lediglich in einem Nebenpunkt: Die ihr vom Schiedsgericht auferlegte Geldbusse von 2'500 Franken wegen ihres unangemessenen Verhaltens im Verfahren wurde aufgehoben. Das Gericht stellte fest, dass die entsprechende gesetzliche Grundlage nur für die klagende Partei gilt – nicht für die Beklagte. In diesem Punkt müssen die Krankenkassen der Ärztin eine reduzierte Parteientschädigung von 1'000 Franken zahlen. Die Verfahrenskosten von 8'000 Franken trägt hingegen die Ärztin.