Ein 1966 geborener Hilfsarbeiter erlitt im November 2021 einen Herzinfarkt und konnte seine bisherige Arbeit auf dem Bau nicht mehr ausüben. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach ihm ab November 2022 eine Teilrente von 55 Prozent einer ganzen Rente zu. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhöhte diese leicht auf 56 Prozent, verweigerte ihm aber die Unterstützung bei der Stellensuche. Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht weiter und verlangte sowohl eine höhere Rente als auch Hilfe bei der Jobsuche.
In der Frage der Rentenhöhe blieb der Hilfsarbeiter ohne Erfolg. Strittig war dabei, welches Einkommen er ohne seinen Herzinfarkt hypothetisch verdient hätte. Er wollte auf seinen Lohn aus dem Jahr 2010 abstellen, als er noch einen Hauptjob als Hilfsarbeiter und einen Nebenjob als Reinigungskraft hatte. Die Richter folgten ihm darin nicht: Massgebend sei das Einkommen, das er unmittelbar vor dem Herzinfarkt erzielt hatte. Da er nach einem früheren Unfall 2013 wieder als Hilfsarbeiter angefangen hatte und den Nebenjob nicht mehr aufgenommen hatte, gingen die Richter davon aus, dass er diesen auch ohne Herzinfarkt nicht mehr ausgeübt hätte.
Anders entschieden die Richter beim Anspruch auf Unterstützung bei der Stellensuche. Die IV-Stelle und das kantonale Gericht hatten diese Hilfe verweigert, weil keine besonderen gesundheitlichen Hindernisse für die Jobsuche erkennbar seien. Das Bundesgericht widersprach: Wer wegen gesundheitlicher Einschränkungen nur noch zu 50 Prozent arbeitsfähig ist und zudem nur noch leichte Tätigkeiten ausüben kann, hat bei der Stellensuche bereits dadurch gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten. Da die Unterstützung bei der Jobsuche keine besonders aufwendige Massnahme sei, genüge ein relativ geringes Mass an solchen Schwierigkeiten, um den Anspruch zu begründen.
Das Bundesgericht wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese den Anspruch auf Unterstützung bei der Stellensuche neu prüft. Die Kosten des Verfahrens wurden hälftig auf den Hilfsarbeiter und die IV-Stelle aufgeteilt; zudem muss die IV-Stelle dem Hilfsarbeiter eine reduzierte Parteientschädigung von 1500 Franken bezahlen.