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Steuerschuldnerin erhält keine Prozesskostenhilfe für Steuerstreit

Eine Aargauerin wollte keine Steuerschulden sicherstellen lassen und beantragte Prozesskostenhilfe. Die Richter lehnten das Gesuch ab.

Publikationsdatum: 17. Juli 2026

Eine Frau hatte aus dem Steuerjahr 2022 noch direkte Bundessteuern von rund 4'360 Franken offen. Trotz Ratenzahlungen und Stundungen blieb ein Restbetrag unbezahlt. Das Steueramt des Kantons Aargau leitete deshalb eine Betreibung ein, und nachdem ein Verlustschein ausgestellt worden war, verfügte es eine Sicherstellung des Betrags. Gleichzeitig wurden sämtliche Konten der Frau bei der UBS gesperrt.

Die Betroffene wehrte sich gegen diese Massnahme und beantragte gleichzeitig, dass ihr die Kosten des Verfahrens erlassen werden – sie machte geltend, die nötigen Mittel nicht zu haben. Sowohl das Spezialverwaltungsgericht als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau lehnten dieses Gesuch ab. Das Verwaltungsgericht verlangte zudem einen Kostenvorschuss von 650 Franken. Die Frau zog den Fall ans Bundesgericht und beantragte unter anderem, dass ihr auch dort die Verfahrenskosten erlassen werden und die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses gestoppt wird.

Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab. Es hielt fest, dass bei Sicherstellungsverfügungen die Steuerbehörde die massgebenden Umstände lediglich glaubhaft machen muss – einen strikten Beweis braucht es nicht. Die kantonalen Gerichte dürfen sich deshalb auf eine oberflächliche Prüfung beschränken. Die Frau hatte erwartet, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt vollständig und frei prüft – das ist in solchen Verfahren jedoch nicht vorgesehen. Ihre Argumente genügten den erhöhten Anforderungen an die Begründung nicht: Sie legte zwar ihre eigene Sichtweise dar, setzte sich aber nicht ausreichend mit den verfassungsrechtlichen Fragen auseinander, wie es in diesem Verfahren zwingend nötig gewesen wäre.

Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wurde auch für das bundesgerichtliche Verfahren abgelehnt, da die Beschwerde als aussichtslos galt. Die Verfahrenskosten von 500 Franken gehen zu ihren Lasten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau muss der Frau allerdings eine neue Frist setzen, um den Kostenvorschuss von 650 Franken zu bezahlen – die ursprüngliche Frist war zwischenzeitlich abgelaufen.

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Urteilsnummer: 9C_320/2026

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