Eine Aktiengesellschaft hatte im September 2025 beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich eingereicht. Dabei ging es um eine Baubewilligung der Stadt Zürich. Das Verwaltungsgericht hatte im Juni 2025 in dieser Sache entschieden, woraufhin die Firma den Fall ans Bundesgericht weiterzog.
Knapp ein Jahr nach Einreichen der Beschwerde, im Juni 2026, zog die Aktiengesellschaft ihre Beschwerde zurück. Das Bundesgericht schrieb das Verfahren daraufhin ab – es kam also zu keinem inhaltlichen Entscheid in der Sache selbst.
Da die Firma den Rückzug selbst veranlasste, gilt sie als unterliegende Partei und muss die Gerichtskosten von 1000 Franken übernehmen. Zudem hat sie den übrigen Beteiligten, die durch einen externen Anwalt vertreten wurden, eine Entschädigung von 2000 Franken zu bezahlen. Eine weitere beteiligte Partei, die durch ihre eigene Präsidentin vertreten worden war, erhält hingegen keine Entschädigung, da kein Anspruch darauf besteht, wenn keine externe Anwaltschaft beigezogen wurde.
Über den inhaltlichen Streit – also die Frage, ob die Baubewilligung rechtmässig war – hat das Bundesgericht damit nicht geurteilt. Der Fall ist mit dem Rückzug der Beschwerde formell abgeschlossen.