Im August 2022 verunfallte ein Mann und meldete in der Folge gesundheitliche Beschwerden bei seiner Unfallversicherung, der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG. Diese stellte ihre Leistungen – darunter Taggelder – spätestens per April 2024 ein. Sie begründete dies damit, dass kein ausreichender Zusammenhang zwischen dem Unfall und den weiterhin geklagten Beschwerden bestehe.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte im April 2026 diese Haltung der Versicherung. Es prüfte den Fall eingehend und kam zum Schluss, dass der Unfall vom August 2022 als leicht einzustufen sei. Selbst wenn man einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen oder körperlich nicht nachweisbaren Beschwerden des Mannes annähme, wären die rechtlich erforderlichen Voraussetzungen für weitere Leistungen nicht erfüllt. Die Einstellung der Zahlungen sei daher rechtmässig gewesen.
Der Verunfallte zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Dort scheiterte er jedoch bereits an einer formalen Hürde: Seine Eingabe war nicht ausreichend begründet. Es genügt nicht, einfach die eigene Sichtweise des Unfallhergangs zu schildern oder pauschal zu behaupten, das vorinstanzliche Urteil sei falsch. Wer vor Bundesgericht klagt, muss konkret aufzeigen, welche Rechtsnormen das untere Gericht verletzt haben soll – das unterliess der Mann in seinem Schreiben.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Eingabe nicht ein, ohne sie inhaltlich zu prüfen. Ausnahmsweise wurden dem Mann keine Verfahrenskosten auferlegt. Gleichzeitig hielt das Gericht fest, dass bei einer ähnlich mangelhaften Begründung in einem künftigen Verfahren nicht mehr mit dieser Ausnahme gerechnet werden dürfe.