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Grundstückseigentümerin darf Bau einer Abwasserleitung nicht anfechten

Eine Thurgauerin wollte den Bau einer Abwasserleitung unter dem Rhein verhindern. Sie hat dazu aber kein Einspracherecht, wie die Richter bestätigten.

Publikationsdatum: 17. Juli 2026

Der Abwasserzweckverband Region Diessenhofen plant, die deutsche Gemeinde Gailingen am Hochrhein über eine Druckleitung unter dem Rhein an die Abwasserreinigungsanlage in Diessenhofen anzuschliessen. Eine Grundstückseigentümerin aus Diessenhofen, deren Parzelle rund 125 Meter von der geplanten Leitung entfernt liegt, erhob dagegen Einsprache. Sie befürchtete, die Leitung könnte das Grundwasser und damit die Trinkwasserversorgung der Stadt gefährden.

Die zuständige Gemeinde Diessenhofen leitete das Verfahren ans kantonale Departement für Bau und Umwelt weiter, weil sie selbst Mitglied des Abwasserverbands ist und daher befangen war. Das Departement trat auf die Einsprache der Grundstückseigentümerin nicht ein, weil sie nicht darlegen konnte, stärker betroffen zu sein als die Allgemeinheit. Das Thurgauer Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid.

Vor Bundesgericht argumentierte die Eigentümerin, die Leitung gefährde das Trinkwasser aller Einwohnerinnen und Einwohner von Diessenhofen – und da dieser Personenkreis begrenzt sei, liege keine unzulässige Popularbeschwerde vor. Die Richter liessen dieses Argument nicht gelten. Sie hielten fest, dass die Behörden zahlreiche Schutzmassnahmen angeordnet haben, darunter regelmässige Spülungen und Dichtigkeitskontrollen. Eine erhebliche Gefährdung des Grundwassers sei nicht erkennbar. Zudem verlaufe die Leitung mindestens 30 Meter von der Grundwasserschutzzone entfernt. Selbst wenn es zu einem Leck käme, würde austretendes Abwasser die Trinkwasserfassung kaum erreichen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Die Grundstückseigentümerin ist von der geplanten Leitung nicht stärker betroffen als die übrige Bevölkerung und hat daher kein Recht, das Bauprojekt anzufechten. Sie muss die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 1C_205/2025

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