Ein Mann hatte beim kantonalen Versicherungsgericht des Kantons Aargau im April 2026 eine Beschwerde in einer Sache rund um Ergänzungsleistungen eingereicht. Weil das Gericht nicht rasch genug reagierte, wandte er sich ans Bundesgericht und rügte eine Rechtsverzögerung – also eine zu lange Wartezeit auf einen Entscheid. Seine Eingabe ergänzte er mehrfach.
Das kantonale Versicherungsgericht erliess jedoch bereits am 12. Juni 2026 ein Urteil in der Sache – und zwar noch bevor das Bundesgericht über die Verzögerungsrüge entscheiden konnte. Allerdings trat das kantonale Gericht auf die ursprüngliche Beschwerde gar nicht erst ein: Die elektronisch eingereichte Beschwerde hatte keine gültige digitale Signatur. Der Mann war zweimal aufgefordert worden, dies nachzuholen, kam der Aufforderung aber nicht nach.
Da das kantonale Gericht nun ein Urteil gefällt hatte, war der Grund für die Beschwerde ans Bundesgericht weggefallen. Das Verfahren wurde deshalb abgeschrieben. Die Bundesrichterin hielt zudem fest, dass von einer eigentlichen Verzögerung ohnehin keine Rede sein konnte: Das kantonale Gericht hatte innerhalb von rund zwei Monaten entschieden – angesichts der Schwierigkeiten bei der Zustellung von Dokumenten an den Mann sogar besonders zügig. Die Verzögerungsrüge wäre demnach mutmasslich abgewiesen worden.
Ausnahmsweise wurden dem Mann keine Verfahrenskosten auferlegt. Das Bundesgericht richtete jedoch eine klare Warnung an ihn: Sein Vorgehen zeige querulatorische Züge. Wer aussichtslose Klagen einreiche, müsse künftig mit Kosten rechnen – auch wenn er mittellos sei und eigentlich Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hätte. Das Gericht behält sich zudem vor, weitere Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet zu lassen.