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Vater scheitert mit Beschwerde wegen zu später Einreichung aus Spanien

Ein Vater reichte seine Beschwerde zu spät ein, weil er sie aus Spanien per einfachem Brief schickte. Die Richter wiesen sein Anliegen ab und auferlegten ihm Verfahrenskosten.

Publikationsdatum: 17. Juli 2026

Ein Vater aus dem Kanton Waadt stritt sich mit der Mutter seiner Kinder um das Sorgerecht und die Unterhaltsbeiträge. Gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zu vorsorglichen Massnahmen legte er beim Waadtländer Kantonsgericht Berufung ein. Weil er jedoch die verlangte Vorauszahlung von 600 Franken für die Verfahrenskosten trotz mehrfacher Aufforderung nicht leistete und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Einreichung der nötigen Unterlagen abgewiesen worden war, trat das Kantonsgericht im Februar 2026 nicht auf seine Berufung ein.

Dagegen wollte der Vater beim Bundesgericht vorgehen. Er verschickte seine Eingabe jedoch von Spanien aus per einfachem Brief – und das erst am Tag vor Ablauf der 30-tägigen Frist. Das Schreiben traf zwei Tage nach Fristablauf in Lausanne ein. Wer eine Eingabe über eine ausländische Post verschickt, muss nachweisen können, dass die Schweizerische Post den Brief noch rechtzeitig übernommen hat. Diesen Nachweis konnte der Vater nicht erbringen, da für einfache Briefe kein Sendungsverfolgung existiert.

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Vater das Risiko dieser Versandart selbst zu tragen hat. Da er in der Schweiz wohnte, hätte er die Eingabe entweder rechtzeitig bei der Schweizerischen Post aufgeben oder früh genug aus dem Ausland versenden müssen. Die Behörden waren nicht verpflichtet, ihn eigens auf diese Regelung hinzuweisen.

Zusätzlich stellten die Richter fest, dass die Beschwerde ohnehin auch inhaltlich ungenügend begründet gewesen wäre: Der Vater hatte die massgeblichen Feststellungen des Kantonsgerichts nicht substanziiert angefochten, sondern lediglich auf einen Entscheid in einem anderen Verfahren verwiesen, der für den vorliegenden Fall keine Bedeutung hatte. Die Beschwerde wurde als unzulässig abgewiesen, und dem Vater wurden Gerichtskosten von 500 Franken auferlegt.

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Urteilsnummer: 5A_278/2026

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