Nach der Scheidung im Jahr 2010 schlossen ein Mann und seine Ex-Frau eine Zahlungsvereinbarung über ausstehende Unterhaltsforderungen. Der Mann anerkannte darin eine Schuld von 250'000 Franken und verpflichtete sich, jeweils zwei Drittel seines jährlichen Bonus zur Tilgung abzutreten. Zusätzlich legte das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Meilen monatliche Unterhaltsbeiträge von je 2'000 Franken für die beiden gemeinsamen Söhne sowie für die Ex-Frau persönlich fest. Da der Mann seinen Zahlungspflichten nicht vollständig nachkam, leitete die Frau im Februar 2024 ein Betreibungsverfahren über insgesamt rund 238'000 Franken ein.
Der Mann wehrte sich gegen die Forderungen und machte unter anderem geltend, die Schulden seien verjährt. Das Kantonsgericht Nidwalden und anschliessend das Obergericht des Kantons Nidwalden wiesen seine Einwände ab. Das Obergericht stellte fest, dass eine Zahlung von 4'000 Franken, die der Mann am 1. April 2014 mit dem Vermerk «2/3 Pro Rata Bonus 2013» geleistet hatte, die Verjährungsfrist neu in Gang gesetzt hatte. Als die Betreibung eingeleitet wurde, war die Forderung daher noch nicht verjährt.
Vor dem obersten Gericht brachte der Mann weitere Argumente vor. Er rügte, dass handschriftlich ergänzte Kontoauszüge als Beweise hätten ausgeschlossen werden müssen, und behauptete, bestimmte Schriftstücke – sogenannte Nachträge zur Zahlungsvereinbarung – seien im Rahmen vertraulicher Vergleichsgespräche entstanden und dürften deshalb nicht als Beweise verwendet werden. Die Richter liessen diese Argumente nicht gelten: Die handschriftlichen Ergänzungen auf den Kontoauszügen betrafen lediglich die Form, nicht den Inhalt, der unbestritten geblieben war. Die Nachträge hingegen hatte der Mann selbst verfasst und direkt an seine Ex-Frau geschickt – ohne Beteiligung von Anwälten.
Das oberste Gericht wies die Beschwerde des Mannes ab. Er muss die Gerichtskosten von 6'000 Franken tragen und seiner Ex-Frau zudem 500 Franken für ihre Aufwendungen im Verfahren erstatten. Das Gesuch des Mannes, die Verfahrenskosten vom Staat übernehmen zu lassen, wurde abgelehnt, weil seine Klage von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.