Eine über achtzigjährige Mieterin bewohnte seit 2016 zwei zusammengelegte Duplex-Wohnungen in der Waadt. Als der Eigentümer der Liegenschaft in finanzielle Schwierigkeiten geriet, wurde das Objekt gepfändet. Das zuständige Betreibungsamt übernahm die Verwaltung der Liegenschaft und informierte die Mieterin schriftlich, dass sie den Mietzins fortan direkt an das Amt zu zahlen habe – andernfalls riskiere sie, zweimal zahlen zu müssen.
Die Mieterin zahlte jedoch weiterhin an den ursprünglichen Eigentümer. Nachdem sie auch nach einer ausdrücklichen Mahnung des Betreibungsamts einen ausstehenden Betrag von rund 10'000 Franken nicht beglich, kündigte das Amt den Mietvertrag im März 2025. Im Juli 2025 beantragte es beim Friedensgericht des Bezirks Morges die Ausweisung der Mieterin. Das Gericht ordnete an, dass sie die Wohnung bis Anfang September 2025 zu räumen habe.
Die Mieterin legte Rechtsmittel ein und machte geltend, sie habe den Mietzins stets pünktlich bezahlt. Zudem berief sie sich auf ihr hohes Alter und ihre langjährige Mietdauer. Das Waadtländer Kantonsgericht wies den Einwand zurück: Entscheidend sei, dass die Zahlungen nicht an das Betreibungsamt gegangen seien, wie es klar angeordnet worden war. Das hohe Alter der Mieterin könne bei der Anwendung des Mietrechts nicht berücksichtigt werden.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es hielt fest, dass die Mieterin nie behauptet habe, den ausstehenden Betrag an das Betreibungsamt bezahlt zu haben. Das Bundesgericht erinnerte zudem daran, dass das Bundesrecht keine humanitären Ausnahmen beim Mietrecht kennt. Allenfalls könne die Vollzugsbehörde einen kurzen Aufschub der Räumung gewähren, sofern das kantonale Recht dies erlaube. Die Mieterin muss zudem die Gerichtskosten von 2'000 Franken tragen.