Symbolbild

Abwahl des Bürgermeisters von Perroy bleibt gültig

Die Bürger der Waadtländer Gemeinde Perroy haben ihren Bürgermeister 2025 mit 556 zu 25 Stimmen abgewählt. Zwei Bürgervereinigungen wollten die Abstimmung anfechten – ohne Erfolg.

Publikationsdatum: 20. Juli 2026

Didier Haldimann war seit 2020 Bürgermeister der Waadtländer Gemeinde Perroy. Bereits 2021 wurden beim Staatsrat des Kantons Waadt Beschwerden gegen ihn eingereicht: Er soll sich bei Geschäften, bei denen er persönliche Interessen hatte, nicht aus dem Verfahren zurückgezogen haben. Eine Untersuchung der zuständigen Präfektin bestätigte diese Interessenkonflikte. Ab Juni 2022 war Haldimann zudem krankheitsbedingt dauerhaft abwesend. Im Juli 2023 beantragte die Gemeindeexekutive beim Staatsrat, eine Volksabstimmung über seine Abwahl durchzuführen.

Am 18. Mai 2025 stimmten die Stimmberechtigten von Perroy über die Abwahl ab – und sprachen sich mit 556 zu 25 Stimmen dafür aus. Zwei Bürgervereinigungen und zwei Privatpersonen wehrten sich gegen dieses Ergebnis. Sie rügten unter anderem formelle Mängel bei der Abstimmungsankündigung, eine angeblich unausgewogene Abstimmungsbroschüre und fehlenden Zugang zu Verfahrensakten. Ihre Beschwerden blieben beim Waadtländer Kantonsgericht erfolglos.

Das Bundesgericht wies die Beschwerden nun ebenfalls ab. Es hielt fest, dass die gerügten Formfehler – etwa eine unvollständige Abstimmungsankündigung – rechtzeitig korrigiert worden seien und das Ergebnis nicht beeinflusst haben könnten. Angesichts eines Resultats von über 95 Prozent Ja-Stimmen sei ausgeschlossen, dass selbst eine vollständig korrekte Information zu einem anderen Ausgang geführt hätte. Auch die inhaltlichen Einwände gegen die Abwahlgründe liess das Gericht nicht gelten, da diese Fragen bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig entschieden worden waren.

Ebenfalls abgewiesen wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege, da sie ihre Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hatten. Die Gerichtskosten von 1000 Franken werden ihnen gemeinsam auferlegt. Ein neues Gemeinderatsmitglied war bereits im Juni 2025 gewählt worden.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_25/2026

Zurück zur Hauptseite