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Beschuldigter darf Einstellung gegen Mitbeschuldigten nicht anfechten

Ein Bauunternehmer wollte die Einstellung des Verfahrens gegen einen Bankmanager anfechten. Das ist ihm nicht erlaubt, weil er selbst nur Mitbeschuldigter ist.

Publikationsdatum: 20. Juli 2026

Ein Bauunternehmer war Inhaber zweier Bauunternehmen, die mehrere Bauprojekte realisierten. Diese wurden teilweise von einer Bank mitfinanziert. Eine Investorin erstattete Ende 2018 Strafanzeige gegen den Unternehmer, weil er Gelder von Baukonten zweckwidrig auf ein anderes Konto verschoben haben soll. Im Laufe der Untersuchung wurde auch ein Vizedirektor der Bank ins Visier genommen: Er soll vertragswidrige Zahlungen freigegeben oder den Unternehmer dazu gedrängt haben.

Die Staatsanwaltschaft erhob im Juni 2024 Anklage gegen den Bauunternehmer wegen Veruntreuung. Gleichzeitig stellte sie das Verfahren gegen den Bankmanager ein. Der Bauunternehmer wehrte sich dagegen beim Zürcher Obergericht – ohne Erfolg. Das Gericht trat auf seine Eingabe nicht ein, weil er als Mitbeschuldigter kein Recht habe, die Einstellung des Verfahrens gegen einen anderen Beschuldigten anzufechten.

Der Bauunternehmer zog den Fall weiter und argumentierte unter anderem, die Einstellung wirke sich nachteilig auf sein eigenes Verfahren aus. Die Begründung der Einstellungsverfügung könnte das Gericht in seinem Fall voreingenommen machen. Ausserdem verwies er auf mögliche Schadenersatzforderungen, die durch die Einstellung erschwert würden. Das Bundesgericht wies diese Argumente zurück: Als Mitbeschuldigter hat er grundsätzlich kein Recht, die Einstellung des Verfahrens gegen einen anderen Beschuldigten anzufechten. Eine direkte und unmittelbare Betroffenheit in eigenen Rechten konnte er nicht nachweisen.

Auch die finanziellen Argumente überzeugten die Richter nicht. Mögliche indirekte Auswirkungen auf seine Rechtsposition – etwa bei künftigen Schadenersatzforderungen – reichen nicht aus, um ein schutzwürdiges Interesse zu begründen. Der Bauunternehmer muss die Verfahrenskosten von 1200 Franken selbst tragen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, weil seine Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.

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Urteilsnummer: 7B_38/2025

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