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Schuldner muss Bankforderung von über 55'000 Franken akzeptieren

Ein Schuldner wollte sich gegen eine Bankforderung von über 55'000 Franken wehren. Die Richter in Lausanne traten auf seine Eingabe nicht ein.

Publikationsdatum: 20. Juli 2026

Eine Bank hatte gegen einen Schuldner ein Betreibungsverfahren eingeleitet und Forderungen von rund 60'000 sowie rund 40'000 Franken geltend gemacht – beide basierend auf einer solidarischen Bürgschaft und einer Vertragsstrafe. Der Schuldner erhob Einspruch gegen den Zahlungsbefehl. Eine Friedensrichterin hob diesen Einspruch jedoch teilweise auf und verpflichtete den Schuldner, rund 55'500 Franken zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid.

Der Schuldner gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Er machte geltend, die Forderung der Bank unterliege französischem Recht und sei verjährt. Zur Stützung seiner Argumentation reichte er ein Rechtsgutachten ein, das er nach dem kantonalen Urteil hatte erstellen lassen.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein – aus zwei Gründen: Erstens war das nachträglich eingeholte Rechtsgutachten zum französischen Recht unzulässig, weil es erst nach dem angefochtenen Urteil verfasst worden war und zudem bereits vor der Vorinstanz hätte eingereicht werden müssen. Damit fiel auch die gesamte darauf aufbauende Argumentation des Schuldners dahin. Zweitens hatte der Schuldner den Einwand der Verjährung erst im kantonalen Beschwerdeverfahren vorgebracht – also zu spät. Das Kantonsgericht hatte diesen Einwand deshalb nicht berücksichtigt. Vor Bundesgericht rügte der Schuldner diese Handhabung jedoch nicht, weshalb die Richter keine offensichtliche Rechtsverletzung erkennen konnten.

Der Schuldner muss die Gerichtskosten von 3'000 Franken tragen. Die Bankforderung von über 55'500 Franken bleibt damit vollstreckbar.

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Urteilsnummer: 4A_355/2025

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