Das Obergericht des Kantons Zürich hatte im Februar 2020 gegen einen Mann eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet – eine Art Pflichttherapie für Menschen mit psychischen Störungen, die eine Straftat begangen haben. Im September 2025 verlängerte das Bezirksgericht Hinwil diese Massnahme auf Antrag der Vollzugsbehörden um weitere drei Jahre, gerechnet ab März 2025. Das Obergericht bestätigte diesen Entscheid im März 2026.
Der Betroffene akzeptierte die Verlängerung der Massnahme grundsätzlich, wollte aber deren Dauer auf maximal zwei Jahre beschränken. Er zog den Fall ans Bundesgericht weiter und bezeichnete die dreijährige Verlängerung als unverhältnismässig. Ausserdem beantragte er, dass ihm für das Verfahren ein kostenloser Anwalt gestellt werde.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Die Beschwerde genügte den formalen Anforderungen nicht. Wer sich an das Bundesgericht wendet, muss konkret darlegen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstösst – und sich dabei direkt mit der Begründung des Obergerichts auseinandersetzen. Der Mann hatte dies unterlassen. Stattdessen äusserte er sich allgemein zum Straf- und Massnahmenvollzug und wich dabei von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts ab, ohne zu erklären, warum diese falsch sein sollten. Die blosse Behauptung, die dreijährige Verlängerung sei unverhältnismässig, reicht als Begründung nicht aus.
Den Antrag auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand lehnte das Bundesgericht ebenfalls ab, da die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichteten die Richter ausnahmsweise.