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Arzt muss Praxisräume verlassen und Mietschulden bezahlen

Ein Arzt verpasste eine Gerichtsverhandlung wegen Krankheit – und scheiterte damit. Er muss die Räume räumen und über 133'000 Franken zahlen.

Publikationsdatum: 20. Juli 2026

Ein Arzt mietete gemeinsam mit seiner Gesellschaft Gewerberäume im zweiten Stockwerk eines Gebäudes in Genf, um dort eine Arztpraxis zu betreiben. Die Vermieterin klagte auf Räumung und Zahlung von ausstehenden Mietzinsen sowie weiteren Beträgen – insgesamt über 133'000 Franken. An der Verhandlung vom 30. Oktober 2025 erschien der Arzt weder persönlich noch liess er sich vertreten. Das Gericht verurteilte ihn daraufhin in seiner Abwesenheit zur sofortigen Räumung der Räume und zur Zahlung des geforderten Betrags.

Der Arzt beantragte kurz darauf eine neue Verhandlung. Er machte geltend, er sei wegen einer beidseitigen Hüfterkrankung nicht in der Lage gewesen, zur Verhandlung zu erscheinen, und habe sich kurz darauf einer Operation unterziehen müssen. Das Gericht wies seinen Antrag ab: Die eingereichten Arztzeugnisse belegten lediglich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, nicht aber eine Unfähigkeit, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Die geplante Operation fand zudem erst nach der Verhandlung statt und war daher nicht relevant. Auch das Genfer Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid.

Der Arzt zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er rügte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und die gesetzlichen Voraussetzungen für eine neue Verhandlung zu streng ausgelegt. Zudem machte er geltend, der Entscheid verletze den Verhältnismässigkeitsgrundsatz, da er den Verlust seiner Arztpraxis, einer Investition von 200'000 Franken sowie die Unterbrechung seiner ärztlichen Tätigkeit bedeute. Schliesslich beanstandete er, die Vorinstanz habe relevante Fakten zur möglichen Übernahme des Mietvertrags durch eine andere Gesellschaft ignoriert.

Das Bundesgericht wies alle Rügen ab. Es hielt fest, dass die Vorinstanz ohne Willkür zum Schluss kommen durfte, der Arzt sei nicht daran gehindert gewesen, zur Verhandlung zu erscheinen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht gleichzusetzen mit einer Unfähigkeit, vor Gericht zu erscheinen. Die übrigen Einwände des Arztes scheiterten daran, dass er seine Argumente nicht ausreichend begründet hatte oder sich auf Tatsachen stützte, die im kantonalen Verfahren nicht festgestellt worden waren. Das Bundesgericht auferlegte dem Arzt die Verfahrenskosten von 1'000 Franken und lehnte auch seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege ab, da seine Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe.

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Urteilsnummer: 4A_147/2026

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