Ein Arzt betrieb in den Jahren 2012 und 2013 im Kanton Luzern eine Praxis. Mehrere Krankenversicherungen warfen ihm vor, Patienten unwirtschaftlich behandelt und damit zu hohe Kosten verursacht zu haben. Ein Schiedsgericht verpflichtete ihn 2023, insgesamt 284 790 Franken zurückzuzahlen. Hinzu kamen Gerichtskosten von rund 40 000 Franken sowie eine Entschädigung von 11 200 Franken an die Krankenkassen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Arztes gegen dieses Urteil im September 2024 ab. In der Folge leiteten die Krankenkassen sowie der Kanton Luzern die Zwangsvollstreckung ein, um die ausstehenden Beträge einzutreiben. Der Arzt wehrte sich auch dagegen – ohne Erfolg: Mehrere Gerichte, zuletzt das Bundesgericht, traten auf seine Eingaben nicht ein oder wiesen sie ab.
Nun versuchte der Arzt, das Bundesgerichtsurteil von 2024 nachträglich aufheben zu lassen. Er argumentierte, erst im Rahmen der Vollstreckungsverfahren sei deutlich geworden, dass die statistische Grundlage, auf der seine Behandlungsweise beurteilt worden war, nicht überprüfbar gewesen sei. Die Daten hätten wegen Zusammenfassungen und fehlender Rückverfolgbarkeit nicht verifiziert werden können – ein Umstand, der im ursprünglichen Verfahren nicht ausreichend gewürdigt worden sei.
Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass es die eingeschränkte Nachvollziehbarkeit der Statistik im Urteil von 2024 bereits erkannt und dennoch als verlässliche Grundlage eingestuft hatte. Der Arzt wiederhole lediglich Kritik, die er bereits früher vorgebracht und die das Gericht damals behandelt habe. Einen gültigen Grund, ein rechtskräftiges Urteil nachträglich zu revidieren, habe er nicht dargelegt. Das Gericht trat auf das Gesuch nicht ein und auferlegte dem Arzt Gerichtskosten von 2000 Franken.