Ein Mann aus dem Kanton Waadt wurde von einer anderen Person betrieben – also auf dem Rechtsweg zur Zahlung von 5269 Franken plus Zinsen sowie weiteren 766 Franken aufgefordert. Die zuständige Friedensrichterin entschied im Januar 2026, dass die Betreibung rechtmässig ist und fortgeführt werden darf. Grundlage dafür war ein Steuerveranlagungsentscheid, gegen den der Mann seinerzeit keinen Einspruch erhoben hatte und der damit rechtskräftig geworden war.
Der Mann legte gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht Waadt Beschwerde ein. Das Kantonsgericht trat jedoch nicht auf seine Eingabe ein, weil er die Begründung der Friedensrichterin nicht konkret angefochten hatte. Wer sich gegen einen Entscheid wehren will, muss laut Zivilprozessordnung genau erklären, weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein soll – das hatte der Mann versäumt.
Daraufhin wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Auch dort scheiterte er aus demselben Grund: Er setzte sich in seiner Eingabe nicht mit der Begründung des Kantonsgerichts auseinander. Das Bundesgericht verlangt von Beschwerdeführern, dass sie präzise darlegen, inwiefern eine Vorinstanz das Recht falsch angewendet hat. Da dies fehlte, trat das Bundesgericht auf die Eingabe gar nicht erst ein.
Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken tragen. An der ursprünglichen Betreibung ändert sich nichts: Er bleibt verpflichtet, den geforderten Betrag zu bezahlen.