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Schuldner muss Betreibung über 14'000 Franken akzeptieren

Ein Mann aus dem Kanton Waadt wehrte sich gegen eine Betreibung von über 14'000 Franken. Die Richter traten auf seine Eingabe nicht ein, weil er seine Argumente nicht ausreichend begründete.

Publikationsdatum: 20. Juli 2026

Ein Mann aus dem Kanton Waadt wurde von einem Gläubiger betrieben. Die zuständige Friedensrichterin hatte die Betreibung über 14'235 Franken zuzüglich Zinsen sowie einen weiteren Betrag von 1'334 Franken gutgeheissen. Grundlage dafür war ein rechtskräftiger Steuerentscheid, gegen den der Schuldner seinerzeit keinen Einspruch erhoben hatte und der damit vollstreckbar geworden war.

Der Schuldner wehrte sich gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht Waadt. Dieses trat auf seine Eingabe jedoch nicht ein, weil er die Begründung der Friedensrichterin nicht konkret angefochten hatte. Wer vor Gericht Einwände erhebt, muss laut Zivilprozessordnung genau darlegen, weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein soll – das hatte der Schuldner versäumt.

Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht. Doch auch dort scheiterte er aus demselben Grund: Er setzte sich in seiner Eingabe nicht mit der Begründung des Kantonsgerichts auseinander. Das Bundesgericht verlangt von Parteien, die einen Entscheid anfechten, dass sie präzise aufzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Gericht das Recht falsch angewendet hat. Da der Schuldner dies unterliess, trat das Bundesgericht auf seine Eingabe gar nicht erst ein.

Der Schuldner muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Die Betreibung bleibt bestehen, und er ist verpflichtet, den geschuldeten Betrag zu bezahlen.

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Urteilsnummer: 4A_252/2026

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