Ein Mann aus dem Kanton Waadt war mit einer Betreibung über 24'782 Franken zuzüglich Zinsen sowie weiteren 1'204 Franken konfrontiert. Die zuständige Friedensrichterin hatte im Januar 2026 entschieden, dass die Betreibung rechtmässig ist und fortgeführt werden darf. Grundlage dafür war ein Steuerveranlagungsentscheid, gegen den der Schuldner seinerzeit keine Einsprache erhoben hatte und der damit rechtskräftig geworden war.
Der Schuldner zog diesen Entscheid ans Kantonsgericht des Kantons Waadt weiter. Dieses trat auf seine Beschwerde jedoch nicht ein, weil er die Begründung der Friedensrichterin nicht konkret angefochten hatte. Wer vor Gericht einen Entscheid anfechten will, muss erklären, warum die Vorinstanz falsch lag – das hatte der Schuldner unterlassen.
Daraufhin gelangte er ans höchste Gericht der Schweiz. Auch dort scheiterte er aus demselben Grund: Er setzte sich in seiner Eingabe nicht mit der Begründung des Kantonsgerichts auseinander. Wer vor dem höchsten Gericht eine Eingabe macht, muss präzise darlegen, inwiefern das angefochtene Urteil gegen das Recht verstösst – eine allgemeine Unzufriedenheit mit dem Ergebnis genügt nicht.
Die Richter traten auf die Eingabe deshalb nicht ein und auferlegten dem Schuldner Gerichtskosten von 800 Franken. Die Betreibung bleibt damit bestehen, und der Schuldner muss den geforderten Betrag bezahlen.