Symbolbild

Sohn muss Inhalt seines Schliessfachs an Frankreich herausgeben

Ein Genfer hatte ein Schliessfach bei einer Bank. Schweizer Richter erlauben nun, dessen Inhalt an französische Behörden zu übermitteln.

Publikationsdatum: 20. Juli 2026

Im Dezember 2023 entdeckten französische Behörden in Collonges-sous-Salève nahe Genf, dass ein Ehepaar illegal rund 90 Haustiere in unhygienischen Verhältnissen hielt. Die Ermittler vermuteten einen organisierten Tierhandel mit einem Umsatz von bis zu 900'000 Euro. Tiergesundheitsdokumente und Herkunftsnachweise sollen gefälscht gewesen sein. Zudem fielen den Behörden ungewöhnliche Geldflüsse und ein Lebensstil auf, der nicht mit den offiziellen Einnahmen der Familie vereinbar war.

Bei einer Hausdurchsuchung fanden die französischen Ermittler den Schlüssel zu einem Schliessfach bei einer Genfer Bank. Daraufhin ersuchten sie die Schweizer Behörden um Rechtshilfe: Sie wollten den Inhalt der Schliessfächer sicherstellen, die von Familienmitgliedern gehalten wurden, sowie Informationen über deren Aufenthalte in der Schweiz und allfällige Vorstrafen. Die Genfer Staatsanwaltschaft entsprach dem Ersuchen und liess die Schliessfächer durchsuchen. Dabei stellte sich heraus, dass ein Schliessfach, das nur dem Sohn des Ehepaars zugänglich war, Schmuck und Bargeld enthielt. Diese Gegenstände wurden beschlagnahmt.

Der Sohn wehrte sich gegen die Weitergabe der sichergestellten Gegenstände und Informationen an Frankreich. Er machte unter anderem geltend, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Entscheide der Staatsanwaltschaft unzureichend begründet gewesen seien. Das Bundesstrafgericht wies seine Beschwerde ab und hielt fest, dass fehlende Begründungen im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden könnten. Zudem sei der beanstandete unleserliche Zeitungsartikel im Internet frei zugänglich gewesen und für die Beschlagnahme seines Schliessfachs ohnehin nicht relevant.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe des Sohnes nicht ein, weil kein besonders wichtiger Fall vorlag, der eine Überprüfung gerechtfertigt hätte. Die gerügten Verfahrensfehler seien entweder nicht ausreichend schwerwiegend oder bereits in der Vorinstanz geheilt worden. Der Sohn muss die Gerichtskosten von 1000 Franken tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_339/2026

Zurück zur Hauptseite