Im Jahr 2000 verkaufte eine Schweizer Firma ein Industriegelände in Fleurier (Kanton Neuenburg) für 6,2 Millionen Franken an eine andere Gesellschaft. Fünf Jahre später wurde das Grundstück ins Kataster der belasteten Standorte eingetragen. Untersuchungen ergaben, dass der Boden und das Grundwasser unter dem Dorf Fleurier stark mit Tetrachlorethen (einem chlorierten Lösungsmittel) verunreinigt sind – eine Folge jahrzehntelanger industrieller Nutzung mit Ölen, Benzolen und Lösungsmitteln.
Der kantonale Energiedienstleister ordnete daraufhin eine Sanierung an und verteilte die Kosten: 80 Prozent soll die frühere Eigentümerin tragen, weil sie durch ihr Verhalten zur Verschmutzung beigetragen hat. Die Käuferin des Grundstücks wurde mit 10 Prozent belastet, weil sie als heutige Eigentümerin ebenfalls in der Pflicht steht. Die restlichen 10 Prozent übernimmt der Kanton Neuenburg. Die frühere Eigentümerin akzeptierte diese Aufteilung nicht und wollte ihren Anteil auf maximal 70 Prozent reduziert sehen. Sie zog den Fall durch alle kantonalen Instanzen – ohne Erfolg.
Vor Bundesgericht scheitert die Firma jedoch bereits an einer formalen Hürde: Das Gericht tritt auf die Klage gar nicht erst ein. Der Grund: Die Kostenverteilung in Prozenten ist nach Schweizer Recht eine sogenannte Zwischenentscheidung, solange die tatsächlichen Gesamtkosten der Untersuchung, Überwachung und Sanierung noch nicht bekannt sind. Gegen solche Zwischenentscheide kann man nur dann direkt ans Bundesgericht gelangen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht – was hier nicht der Fall ist. Die Firma ist nicht unmittelbar zur Zahlung verpflichtet und ihre Existenz steht nicht auf dem Spiel.
Die frühere Eigentümerin kann die Frage der Kostenverteilung zu einem späteren Zeitpunkt erneut anfechten – nämlich dann, wenn die konkreten Beträge feststehen und eine endgültige Zahlungspflicht ausgesprochen wird. Bis dahin bleibt die Aufteilung von 80 zu 10 zu 10 Prozent gültig. Die Verfahrenskosten von 500 Franken trägt die unterlegene Firma.