Eine 1968 geborene Frau bezog in mehreren Perioden zwischen 2009 und 2013 Arbeitslosenentschädigung und war in dieser Zeit bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert. Sie erhält seit 2015 eine IV-Rente und verlangte nun auch Leistungen aus der beruflichen Vorsorge – rückwirkend ab Juni 2020. Die geforderte Nachzahlung belief sich auf rund 36'800 Franken, dazu sollte eine laufende monatliche Rente von knapp 980 Franken kommen.
Im kantonalen Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht Zürich beantragte die Frau unter anderem, die Auffangeinrichtung solle im Rahmen einer sogenannten Vorleistungspflicht bereits während des laufenden Verfahrens Zahlungen leisten. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab. Es begründete dies damit, dass noch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit feststehe, ob die Frau zum Zeitpunkt, als ihre Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, tatsächlich bei der Auffangeinrichtung versichert gewesen sei.
Die Frau zog diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter. Dieses stellte jedoch fest, dass das Zürcher Gericht gar nicht über die eigentliche Vorleistungspflicht entschieden hatte, sondern lediglich eine vorläufige Massnahme für die Dauer des Verfahrens verweigert hatte. Solche prozessualen Zwischenentscheide können beim Bundesgericht nur unter engen Voraussetzungen angefochten werden – etwa wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder wenn eine sofortige Entscheidung ein aufwendiges Beweisverfahren ersparen würde.
Die Frau legte nicht dar, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt war. Ihr Hinweis auf die dringende finanzielle Lage und drohende Verjährung genügte den Anforderungen nicht. Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte ihr Gerichtskosten von 500 Franken. Das eigentliche Verfahren über ihren Rentenanspruch vor dem Sozialversicherungsgericht Zürich ist damit noch nicht abgeschlossen und wird weitergeführt.