Ein Mann, der bei der Invalidenversicherung für im Ausland lebende Versicherte angemeldet ist, wollte ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2026 anfechten. Er reichte seine Eingabe beim Bundesgericht fristgerecht ein – vergass aber, das angefochtene Urteil beizulegen. Das ist jedoch zwingend vorgeschrieben: Wer eine Entscheidung anficht, muss diese dem Schreiben beifügen.
Das Bundesgericht forderte ihn daraufhin mit einer Verfügung vom 19. Mai 2026 auf, das fehlende Dokument bis zum 8. Juni 2026 nachzureichen, andernfalls werde auf seine Eingabe nicht eingetreten. Der Mann antwortete erst am 12. Juni 2026 – also nach Ablauf der Frist – und bat darum, die Frist zu verlängern. Er begründete dies damit, dass er die Verfügung wegen seines Gesundheitszustands erst am 11. Juni 2026 habe abholen können.
Seinem Schreiben legte er jedoch nicht das gesuchte Urteil vom 8. April 2026 bei, sondern lediglich eine ältere Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2026 sowie Informationen zur Postzustellung einer anderen Entscheidung. Das eigentlich angefochtene Urteil blieb damit weiterhin unbeigefügt – weder innerhalb der gesetzten Frist noch danach.
Da die gesetzliche Mindestanforderung, das angefochtene Urteil einzureichen, klar nicht erfüllt war, trat das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.