Ein nicht verheiratetes Elternpaar mit gemeinsamer elterlicher Sorge war sich uneinig über die Impfung ihrer 2019 geborenen Tochter. Die Mutter wollte, dass das Mädchen gemäss dem nationalen Impfplan die Auffrischungsimpfung gegen Diphtherie, Starrkrampf und Keuchhusten erhält. Der Vater verweigerte seine Zustimmung und äusserte Bedenken gegenüber dem Impfstoff, insbesondere wegen des darin enthaltenen Aluminiums. Er reichte sogar eine Gefährdungsmeldung ein und verlangte eine unabhängige medizinische Abklärung des Nutzen-Risiko-Profils für seine Tochter.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental stimmte der Impfung zu, weil keine objektiven Gründe dagegen sprachen: Das Mädchen hatte die drei vorherigen Dosen desselben Impfstoffs gut vertragen, war gesund und wies keine besonderen Gegenanzeigen auf. Das Berner Obergericht bestätigte diesen Entscheid. Der Vater zog den Fall weiter ans höchste Gericht.
Dieses hält an seiner bereits früher entwickelten Rechtsprechung fest: Wenn Eltern sich bei der Impffrage nicht einigen können, darf die KESB direkt entscheiden – und hat dabei den Impfempfehlungen des Bundesamts für Gesundheit zu folgen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn konkrete individuelle Gründe beim betroffenen Kind vorliegen. Allgemeine Skepsis gegenüber einem behördlich zugelassenen Impfstoff reicht dafür nicht aus. Auch der Vorschlag des Vaters, vor einem Entscheid eine gemeinsame Impfberatung durchzuführen, wurde abgelehnt: Dieses Vorgehen ziele nicht auf das Wohl des Kindes, sondern darauf, die Mutter umzustimmen.
Der Vater muss die Gerichtskosten von 2500 Franken tragen. Die Impfung seiner Tochter ist damit behördlich genehmigt.