Ein Mann und seine Schwester hatten ab 2007 gegenüber Ärzten, Gutachtern und Versicherungen systematisch schwere körperliche Beschwerden vorgetäuscht, die der Mann in Wirklichkeit nicht hatte. Die Schwester unterstützte ihren Bruder aktiv, indem sie seine angeblichen Leiden gegenüber Behörden und Medizinern bestätigte und dramatisierte. Gestützt auf diese falschen Angaben erhielt der Bruder eine vollständige Invalidenrente sowie weitere Versicherungsleistungen – insgesamt über 650'000 Franken. Wären die Täuschungen unentdeckt geblieben, wären bis zur Pensionierung des Mannes weitere rund 1,5 Millionen Franken geflossen.
Observationsvideos und Fotos widerlegten die angeblichen Beschwerden eindeutig: Der Mann wurde beim Golfspielen, bei körperlichen Bauarbeiten und beim zügigen Gehen gefilmt – ohne jede erkennbare Einschränkung. Auffällig war, dass er Gehbeschwerden ausschliesslich dann zeigte, wenn er sich bei der Sozialversicherungsanstalt oder beim Arzt befand. Auch Hausdurchsuchungen förderten Gegenstände zutage, die seinen Angaben widersprachen – etwa normale Kleidung mit Knöpfen und Reissverschlüssen, obwohl er behauptet hatte, wegen feinmotorischer Probleme nur Klettverschlüsse tragen zu können. Zudem war er nachweislich während des gesamten Deliktszeitraums in erheblichem Umfang beruflich tätig.
Daneben hatten die Geschwister eine ältere Frau um zwei Liegenschaften im Wert von rund 1,37 Millionen Franken gebracht, indem sie ihr eine treuhänderische Rückübertragung vortäuschten. Auch die Mutter der beiden bezog unrechtmässig über 125'000 Franken an Ergänzungsleistungen, weil sie gegenüber der Sozialversicherungsanstalt falsche Angaben zu Einkommen und Wohnverhältnissen machte. Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte den Bruder zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe, die Schwester zu sechs Jahren und neun Monaten, die Mutter zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten.
Alle drei zogen den Fall ans Bundesgericht, blieben damit aber erfolglos. Die Richter bestätigten, dass die Vorinstanz die Beweise sorgfältig und ohne Willkür gewürdigt hatte. Insbesondere war es nicht nötig, ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen: Die zahlreichen objektiven Beweismittel – Observationsaufnahmen, Telefonüberwachung, Buchhaltungsunterlagen und Funde bei der Hausdurchsuchung – reichten aus, um die Täuschung zweifelsfrei zu belegen.