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Angeklagter muss seine Pflichtverteidigerin behalten

Ein Beschuldigter aus dem Kanton Waadt wollte seine Pflichtverteidigerin auswechseln lassen. Die Richter lehnten dies ab – ein Wechsel sei nicht gerechtfertigt.

Publikationsdatum: 21. Juli 2026

Gegen einen Mann läuft im Kanton Waadt ein Strafverfahren wegen Drohungen, sexueller Nötigung, Verleumdung und Verletzung von Unterhaltspflichten. Seit April 2023 wird er von einer Pflichtverteidigerin vertreten – einer Anwältin, die ihm vom Gericht zugeteilt wurde, weil er sich keine eigene Verteidigung leisten kann.

Im Juli 2025 verlangte der Beschuldigte, dass die Anwältin ausgewechselt wird. Er begründete dies damit, das Vertrauensverhältnis sei vollständig zerbrochen: Es habe während achtzehn Monaten keinerlei Kontakt gegeben, eine wirksame Zusammenarbeit sei unmöglich, und die Anwältin weigere sich, seinen Anweisungen zu folgen. Die Staatsanwaltschaft lehnte das Gesuch ab, das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid.

Der Beschuldigte zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Dieses hielt fest, dass ein Wechsel der Pflichtverteidigung nur dann angeordnet werden muss, wenn der Anwalt oder die Anwältin seine bzw. ihre Pflichten schwerwiegend verletzt und die Verteidigung objektiv nicht mehr gewährleistet ist. Davon könne hier keine Rede sein: Die Anwältin sei erfahren und auf Strafrecht spezialisiert. Dass sie nicht jede Verteidigungslinie des Beschuldigten übernehmen wollte, begründe noch keinen Vertrauensbruch. Sie habe ihm im Gegenteil erklärt, weshalb eine wirksame Verteidigung auf die konkreten Vorwürfe und die Beweislage ausgerichtet sein müsse. Die fehlenden Kontakte erklärten sich schlicht damit, dass das Verfahren in dieser Zeit keine wesentlichen Fortschritte gemacht habe.

Das Gericht wies zudem darauf hin, dass im parallelen Zivilverfahren innerhalb eines Jahres sieben verschiedene Anwälte nacheinander für den Beschuldigten tätig gewesen seien – keiner schien ihm recht zu sein. Dies zeige, dass die Unzufriedenheit des Mannes eher subjektiver Natur sei. Das Gesuch um einen Anwaltswechsel wurde abgewiesen; der Beschuldigte muss die Verfahrenskosten von 1200 Franken selber tragen.

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Urteilsnummer: 7B_1328/2025

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