Die kantonale Ausgleichskasse des Kantons Tessin forderte von einem Mann gut 13'000 Franken zurück. Sie schickte ihm dazu im Januar 2024 einen Zahlungsbescheid per Einschreiben. Als der Mann nicht zahlte, folgte im April 2024 eine Mahnung per einfachem Brief, die ausdrücklich auf den Bescheid verwies. Der Mann beglich die Schuld nicht und widersetzte sich später dem Betreibungsverfahren.
Im Betreibungsverfahren bestritt der Mann, den ursprünglichen Zahlungsbescheid je erhalten zu haben. Das Genfer Erstgericht gab ihm zunächst recht und wies das Begehren der Ausgleichskasse ab. Das Genfer Kantonsgericht hob diesen Entscheid jedoch auf und entschied zugunsten der Ausgleichskasse: Der Bescheid gelte als rechtskräftig, weil der Mann auf die Mahnung nicht reagiert habe.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Es stützte sich auf eine gefestigte Rechtsprechung: Wer eine Mahnung erhält, die auf einen früheren Bescheid verweist, ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, sich zu erkundigen und gegebenenfalls dagegen vorzugehen. Wer untätig bleibt, gilt als einverstanden – auch wenn der ursprüngliche Bescheid möglicherweise nicht korrekt zugestellt wurde. Der Mann hatte keine stichhaltigen Argumente vorgebracht, die diesen Grundsatz in Frage gestellt hätten.
Der Mann muss nun die geforderten 13'192 Franken 30 Rappen an die Tessiner Ausgleichskasse bezahlen. Zusätzlich werden ihm die Gerichtskosten von 2'000 Franken auferlegt.