Ein Angeklagter hatte beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil des Zürcher Obergerichts vom 1. Dezember 2025 eingereicht. Da er die verlangten Gerichtskosten von 3'000 Franken nicht bezahlen wollte, stellte er ein Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten – also darum, dass der Staat die Kosten übernimmt. Dieses erste Gesuch wies das Bundesgericht am 11. Mai 2026 ab.
Kurz darauf stellte der Angeklagte ein zweites solches Gesuch. Er begründete dies damit, dass er seit Ende März 2026 arbeitslos sei und nur noch rund 3'885 Franken netto pro Monat von der Arbeitslosenkasse erhalte – statt zuvor 4'710 Franken. Ausserdem legte er eine bezahlte Zahnarztrechnung über 2'110 Franken vor, die er im ersten Verfahren nicht vollständig belegt hatte.
Das Bundesgericht prüfte, ob tatsächlich neue Umstände vorlagen, die eine erneute Beurteilung rechtfertigen würden. Es stellte jedoch fest, dass der Angeklagte bereits vor der Ablehnung seines ersten Gesuchs wusste, dass er arbeitslos war: Die Arbeitslosenkasse hatte ihm die Anspruchsübersicht bereits am 14. April 2026 zugestellt, und die Arbeitslosigkeit hatte am 1. April 2026 begonnen – also Wochen bevor das erste Gesuch abgelehnt wurde. Diese Information hätte er demnach bereits im ersten Verfahren vorbringen können und müssen. Auch bezüglich der Zahnarztkosten legte er nicht dar, warum er die Belege nicht schon früher eingereicht hatte.
Da keine echten neuen Tatsachen vorlagen, trat das Bundesgericht auf das zweite Gesuch nicht ein. Weil der Angeklagte den Kostenvorschuss von 3'000 Franken auch innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht bezahlte, wurde seine Beschwerde ebenfalls nicht behandelt. Zusätzlich wurden ihm Gerichtskosten von 800 Franken auferlegt.