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Betrunkener Fahrer muss Verurteilung nach Unfallflucht akzeptieren

Ein Autofahrer fuhr betrunken über ein Feld, beschädigte Zäune und flüchtete. Die Richter bestätigen seine Verurteilung.

Publikationsdatum: 21. Juli 2026

Am Abend des 28. Oktober 2022 fuhr ein Mann im Oberwallis mit einem Firmenfahrzeug auf eine gesperrte Strasse zu und schleifte dabei einen Signalkegel unter seinem Wagen mit. Ein Bauarbeiter, der die Strassensperrung betreute, stoppte das Fahrzeug. Ihm fiel auf, dass der Lenker stark alkoholisiert wirkte – er sprach lallend und roch nach Alkohol. Anstatt anzuhalten, fuhr der Beschuldigte rückwärts davon, versuchte zu wenden und geriet dabei auf eine Wiese. Er durchbrach mehrere Elektrozäune und verursachte erheblichen Sachschaden, bevor er unerkannt flüchtete.

Rund zwei Stunden später trafen Polizisten beim Beschuldigten zu Hause ein. Auch dort rochen sie Alkohol in seinem Atem, sein Gang war schwankend, sein Gesicht gerötet. Er verweigerte sämtliche Atemalkoholtests und wurde zunehmend aggressiv, als die Beamten ihm das Kennzeichen des Unfallfahrzeugs nannten. Das Walliser Kantonsgericht verurteilte ihn wegen Vereitelung einer Alkoholkontrolle, Fahrerflucht und Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 54 Tagessätzen à 175 Franken sowie einer Busse von 900 Franken.

Vor Bundesgericht bestritt der Verurteilte, der Fahrer gewesen zu sein. Er zweifelte an der Zuverlässigkeit des Zeugen, der ihn beim Foto-Gegenüber nur mit einem Fragezeichen markiert hatte. Ausserdem brachte er vor, sein Vater hätte das Fahrzeug ebenfalls gelenkt haben können. Die Bundesrichter liessen diese Argumente nicht gelten. Die Vorinstanz hatte die Unsicherheiten des Zeugen sorgfältig gewürdigt und festgestellt, dass dieser den Beschuldigten bei der ersten Befragung kurz nach dem Vorfall noch klarer identifiziert hatte als anderthalb Jahre später. Zudem sprach das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Polizei sowie sein widersprüchliches Aussageverhalten deutlich gegen ihn.

Das Argument mit dem Vater hatte der Verurteilte zudem erst vor Bundesgericht eingebracht – obwohl er es bereits vor dem Kantonsgericht hätte vorbringen können. Die Richter wiesen die Eingabe vollumfänglich ab und auferlegten dem Beschuldigten Gerichtskosten von 3000 Franken.

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Urteilsnummer: 6B_42/2026

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