Ein Anwalt war jahrelang als sogenannter «Salaried Partner» bei einer Zürcher Anwaltskanzlei angestellt. Nebenher gründete und verwaltete er über eine von ihm kontrollierte Gesellschaft mit Sitz in Panama für Kunden der Kanzlei Offshore-Strukturen – und stellte dafür Rechnungen auf eigene Rechnung. Dabei nutzte er Personal, Räumlichkeiten und Infrastruktur seiner Arbeitgeberin. Die Partner der Kanzlei wussten davon nichts. Insgesamt flossen so knapp vier Millionen Franken an Honoraren an die Offshore-Gesellschaft, statt an die Kanzlei.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Anwalt 2021 wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Das Zürcher Obergericht reduzierte die Strafe 2024 auf eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten und senkte die Schadenssumme auf rund 1,9 Millionen Franken – weil es dem Anwalt glaubte, dass rund die Hälfte der Einnahmen für externe Kosten aufgewendet worden sei. Gegen dieses Urteil zogen sowohl der Anwalt als auch die Kanzlei und ihre Partner ans Bundesgericht.
Die obersten Richter bestätigen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung grundsätzlich. Sie halten fest, dass der Anwalt aufgrund seiner besonderen Stellung in der Kanzlei verpflichtet war, seine Arbeitgeberin über alle erzielten Einnahmen zu informieren und diese herauszugeben. Indem er dies unterliess, täuschte er die Kanzleipartner auf strafbare Weise. Allerdings beanstanden die Bundesrichter, dass das Obergericht einzelne Einwände des Anwalts zur Schadenshöhe nicht behandelt hat – etwa ob bestimmte Beträge als Kundengelder zu werten seien oder ob eine Verrechnung mit ausstehenden Bonusansprüchen zulässig gewesen wäre.
Zudem stellen die Bundesrichter fest, dass Taten, die vor dem 11. November 2006 begangen wurden, möglicherweise verjährt sind – entgegen der Auffassung des Obergerichts, das von einer einheitlichen Tat ausgegangen war. Das Obergericht muss den Fall nun neu beurteilen: Es hat die Schadenssumme unter Berücksichtigung der offengebliebenen Fragen neu zu berechnen, allfällig verjährte Vorwürfe einzustellen und die Zivilforderungen der Kanzlei und ihrer Partner entsprechend anzupassen.