Eine Grossmutter aus dem Kanton Freiburg erstattete zwischen 2020 und 2023 insgesamt vier Strafanzeigen gegen ihren Enkel – wegen Drohungen, Nötigung und Missachtung einer zivilrechtlichen Wegweisung. Im Rahmen des Verfahrens einigten sich die Parteien zunächst auf eine Familienmediation, die im Herbst 2021 mit einem Vergleich abgeschlossen wurde. Die Grossmutter zog daraufhin ihre erste Anzeige zurück, behauptete aber später, sie sei dazu unter Druck gesetzt worden. In der Folge wurden weitere Anzeigen erstattet, und das Verfahren zog sich bis Oktober 2024 hin. Am Ende wurde der Enkel freigesprochen beziehungsweise das Verfahren eingestellt.
Nach dem Freispruch forderte der Enkel eine Entschädigung von 520 Franken für wirtschaftlichen Schaden sowie 6600 Franken für erlittenes seelisches Leid. Er argumentierte, die Mediation habe ihn an seiner Erwerbstätigkeit gehindert, das Strafverfahren habe seine Gesundheit beeinträchtigt, und das Ministerium habe vertrauliche Informationen unbefugt weitergegeben. Zudem rügte er die lange Verfahrensdauer als rechtswidrig.
Die kantonale Berufungsinstanz und nun auch das oberste Gericht lehnten sämtliche Forderungen ab. Zur Entschädigung für die Mediation hielten die Richter fest, dass die Sitzungen auf Initiative des Enkels selbst vorgeschlagen worden seien und die Termine einvernehmlich festgelegt wurden. Da er damals nur rund zehn Stunden pro Woche arbeitete, habe er die Mediationssitzungen ohne Einkommensverlust absolvieren können. Bezüglich des seelischen Leids fehlte ein klarer Zusammenhang zwischen dem Strafverfahren und den psychischen Beschwerden, zumal der Mann gleichzeitig in zahlreiche andere Rechtsstreitigkeiten verwickelt war – unter anderem hatte er selbst mehrere Strafanzeigen gegen Anwälte und einen Staatsanwalt eingereicht.
Auch die Rüge der überlangen Verfahrensdauer überzeugte die Richter nicht. Die Verzögerungen seien teils auf die Mediation, teils auf die zahlreichen Rechtsmittel des Enkels selbst zurückzuführen. Zudem habe das Strafverfahren keine öffentliche Aufmerksamkeit erregt, und der Enkel habe keine konkreten Nachteile durch die Verfahrensdauer belegt. Das Gericht auferlegte ihm die Verfahrenskosten von 1200 Franken.