Ein Mann aus dem Kanton Basel-Stadt wurde vom Appellationsgericht wegen Gefährdung des Lebens, versuchter einfacher Körperverletzung und Drohung schuldig gesprochen. Er erhielt eine bedingte Freiheitsstrafe von 13 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren. Zusätzlich ordnete das Gericht eine Landesverweisung für fünf Jahre an, verbunden mit einem Eintrag in die europäische Fahndungsdatenbank.
Der Verurteilte wehrte sich gegen das Urteil und verlangte einen Freispruch vom Vorwurf der Lebensgefährdung. Er argumentierte, das Gericht hätte die Glaubwürdigkeit des Opfers nicht einfach so akzeptieren dürfen. Das Opfer sei zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert gewesen und leide an psychischen Problemen. Deshalb hätte ein unabhängiger Gutachter die Aussagen des Opfers überprüfen müssen. Zudem seien dessen Schilderungen widersprüchlich gewesen.
Die Bundesrichter folgten dieser Argumentation nicht. Sie hielten fest, dass ein solches Glaubwürdigkeitsgutachten nur in besonderen Ausnahmefällen nötig ist – etwa bei Kleinkindern, bei schweren geistigen Störungen oder bei Hinweisen auf Beeinflussung durch Dritte. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Das Opfer hatte bereits kurz nach dem Vorfall gegenüber der Polizei ausführliche und klare Angaben gemacht. Auch bei späteren Befragungen zeigte es keine erkennbaren Einschränkungen in Wahrnehmung oder Erinnerung. Die blosse Erwähnung einer Depression und die Alkoholisierung reichten nicht aus, um an der Aussagefähigkeit des Opfers ernsthaft zu zweifeln.
Da der Freispruch vom Vorwurf der Lebensgefährdung nicht gewährt wurde, blieb auch die Landesverweisung bestehen. Der Verurteilte muss zudem die Gerichtskosten von 1'000 Franken selbst tragen. Sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.